Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/180: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 29.
Bekanntmachung,
die Dampfstraßenbahnen Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Eberstadt, hier bahnpolizeiliche Bestimmungen betreffend.
Vom 16. November 1886.
Darmstadt, den 16. November 1886.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
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{{NE}}Die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Nebenbahnen im Großherzogthum - Bekanntmachung vom 15. d. Mts. - sind für den Betrieb der Dampfstraßenbahnen Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Eberstadt unter folgenden Modifikationen: | |||
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| ||3)|| das Rauchen im Innern der Wagen ist nicht gestattet (§ 8); | |||
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<center>{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 16. November 1886. | |||
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die Dampfstraßenbahnen Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Eberstadt, hier bahnpolizeiliche Bestimmungen betreffend.
Vom 16. November 1886.
Die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Nebenbahnen im Großherzogthum - Bekanntmachung vom 15. d. Mts. - sind für den Betrieb der Dampfstraßenbahnen Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Eberstadt unter folgenden Modifikationen:
1) | als Zugssignal dient in jedem Falle das dreimalige Läuten mit der Lokomotivglocke (§ 2); | |
2) | der Aufenthalt auf der Plattform der Wagen während der Dauer der Fahrt ist
gestattet (§ 6); | |
3) | das Rauchen im Innern der Wagen ist nicht gestattet (§ 8); | |
4) | die Bestimmungen des § 10 finden hier keine Anwendung; |
maßgebend.
Finger.
Köhler.