Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/077: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 11.'''<br />Darmstadt, den 28. April 1886</center>
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />den Ausschlag der direkten Steuern für das Etatsjahr 1886/87 betreffend.'''<br />Vom 21. April 1886.</center>
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<center>§ 1.</center>
{{NE}}In Gemäßheit des Finanzgesetzes vom 28. März 1885 soll jährlich an direkten Steuern auf die Mark Gewerb-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapital der Betrag von Siebenzehn Pfennig, auf die Mark Grundsteuerkapital der Betrag von Fünfzehn Pfennig aufgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.<br />{{NE}}Hiernach berechnet sich die Gesammtsumme der direkten Steuern, mit Ausnahme der von den Steuerpflichtigen im Kondominat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuern von 186 Mark, da die Summe sämmtlicher Gewerb-, Grund-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien im Großherzogthum sich auf 51 207 843 Mark festgestellt hat, auf 8 291 039 Mark 10 Pf. welche nach Maßgabe der auf die einzelnen Steuerkommissariate kommenden Gewerb-, Grund-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien wie folgt vertheilt werden:

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 11.

Darmstadt, den 28. April 1886


Inhalt: Bekanntmachung, den Ausschlag der direkten Steuern für das Etatsjahr 1886/87 betreffend.



Bekanntmachung,
den Ausschlag der direkten Steuern für das Etatsjahr 1886/87 betreffend.

Vom 21. April 1886.



§ 1.

      In Gemäßheit des Finanzgesetzes vom 28. März 1885 soll jährlich an direkten Steuern auf die Mark Gewerb-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapital der Betrag von Siebenzehn Pfennig, auf die Mark Grundsteuerkapital der Betrag von Fünfzehn Pfennig aufgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.
      Hiernach berechnet sich die Gesammtsumme der direkten Steuern, mit Ausnahme der von den Steuerpflichtigen im Kondominat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuern von 186 Mark, da die Summe sämmtlicher Gewerb-, Grund-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien im Großherzogthum sich auf 51 207 843 Mark festgestellt hat, auf 8 291 039 Mark 10 Pf. welche nach Maßgabe der auf die einzelnen Steuerkommissariate kommenden Gewerb-, Grund-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien wie folgt vertheilt werden: