Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/061: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Sperrschrift |LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.}}
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{{NE}}In Ausführung des Gesetzes vom 2. Juni 1880, den Verkehr mit explosiven Stoffen betreffend, und mit Bezug auf die Bestimmung des Artikels 2 daselbst, haben Wir, in Gemäßheit eines Beschlusses des Bundesraths vom 5. November v. J., zur Verhütung der Gefährdung militärischer Pulvertransporte verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
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{{NE}}Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von den Begleitkommandos militärischer Pulvertransporte behufs Verhütung der Gefährdung der Transporte gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen - insbesondere zu langsamem Vorbeipassiren, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen von Feuer - ungesäumt Folge zu leisten.

Aktuelle Version vom 9. August 2013, 13:33 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 7.

Darmstadt, den 31. März 1886


Inhalt: 1) Verordnung, den Verkehr mit explosiven Stoffen betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Verpflichtung der Forstwarte und Jagdschützen auf den Forst- beziehungsweise Jagdschutz durch das Landgericht der Provinz Rheinhessen betreffend.



Verordnung,
Verordnung, den Verkehr mit explosiven Stoffen betreffend.


LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      In Ausführung des Gesetzes vom 2. Juni 1880, den Verkehr mit explosiven Stoffen betreffend, und mit Bezug auf die Bestimmung des Artikels 2 daselbst, haben Wir, in Gemäßheit eines Beschlusses des Bundesraths vom 5. November v. J., zur Verhütung der Gefährdung militärischer Pulvertransporte verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Artikel 1.

      Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von den Begleitkommandos militärischer Pulvertransporte behufs Verhütung der Gefährdung der Transporte gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen - insbesondere zu langsamem Vorbeipassiren, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen von Feuer - ungesäumt Folge zu leisten.