Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/223: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Unserem Ministerium des Innern und der Justiz ist von den nach Absatz 1 und 2 vorhandenen Anständen nach Ablauf der Frist des § 2, Ziffer 2, Mittheilung zu machen.<br />{{NE}}Nach dem Ermessen desselben können auch Ansprüche, welche erst nach dieser Frist angemeldet wurden, noch Berücksichtigung finden.
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<center>§ 6.</center>
{{NE}}Die baaren Auslagen des Verfahrens sind von dem zum Empfange der Kaution Berechtigten zu tragen.<br />{{NE}}Gebühren der Staatskasse kommen nicht in Ansatz.
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Aktuelle Version vom 3. August 2013, 07:50 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 31.



      Unserem Ministerium des Innern und der Justiz ist von den nach Absatz 1 und 2 vorhandenen Anständen nach Ablauf der Frist des § 2, Ziffer 2, Mittheilung zu machen.
      Nach dem Ermessen desselben können auch Ansprüche, welche erst nach dieser Frist angemeldet wurden, noch Berücksichtigung finden.

§ 6.

      Die baaren Auslagen des Verfahrens sind von dem zum Empfange der Kaution Berechtigten zu tragen.
      Gebühren der Staatskasse kommen nicht in Ansatz.

§ 7.

      Die Verordnung, die Zurückziehung der Dienstkautionen der Gerichtsvollzieher betreffend, vom 25. Februar 1859 ist aufgehoben.

§ 8.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
            Darmstadt, den 4. Dezember 1886.
                  (L. S.)

LUDWIG.
Finger.