Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/180: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 35.
Bekanntmachung,
die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend.
Vom 27. November 1885.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
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<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />Finger.</center> | |||
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die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend.
Vom 27. November 1885.
Nach einer Mittheilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist in Ergänzung der deßfalls bereits früher erlassenen, durch die Bekanntmachung vom 11. December 1884 (Regierungsblatt für 1884 S. 311) veröffentlichten Anordnungen bestimmt worden, daß
I. | für die im Ressort der Corps-Intendanturen vorkommenden Bauten, soweit hierüber nicht schon Verfügung getroffen worden ist, als Aufsichtsbehörden die Corps-Intendanturen, | |
II. | für Bauten und Betriebe bei den Artillerie-Depots als Aufsichtsbehörden die Artilleriedepot-Inspectionen zu fungiren haben, |
und daß in beiden Fällen die Functionen der höheren Verwaltungsbehörden durch das allgemeine Kriegsdepartement des Königlich Preußischen Kriegsministeriums wahrgenommen werden.
Vorstehendes wird hiermit auf Grund der Vorschrift in § 84 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter bekannt gemacht.
Darmstadt, den 27. November 1885.
Finger.
Rautenbusch.