Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/151: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Großherzogtum_Hessen/Regierungsblatt_1885|150|152|152|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885|150|152|152|korrigiert}}</noinclude>
<br />
<center>'''Nr. 28.'''</center>
<br /><br />
{|
|rowspan=2 |Auf Grund des § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes ||werden Ew. ..........
|-
|wird die
|-
|colspan=2 |zufolge Beschlusses des Kassenvorstandes vom ............. ergebenst ersucht, der unterzeichneten Kasse zu Händen des Herrn ............. die vorstehend begründete Mehrauslage zum Betrage von (in Buchstaben) ............. ............. [[Bild:Mark_5.svg|14px]] . .  [[Bild:Pfennig.svg|10px]] bis zum ............. gefälligst erstatten zu wollen.
|}
{|
|width=50 | ||Ort und Datum ............. .............||width=80px | ||Unterschrift:
|}
{{NE}}{{NE}}{{NE}}An
<br /><br />
<center>
{|
|width=50px | ||colspan=2 |Den vorstehend liquidirten Betrag von .... [[Bild:Mark_5.svg|14px]] . . [[Bild:Pfennig.svg|10px]] erhalten.
|-
|width=50px | ||Ort und Datum:||Unterschrift:
|}
</center>
<br /><br />
<center>'''Zur Beachtung.'''</center>
{{NE}}Nach § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ist von Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles bis zum Ablauf der dreizehnten Woche das Krankengeld, welches den durch einen Betriebsunfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengelde ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unternehmet desjenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat.<br />
{{NE}}Streitigkeiten, welche aus Anlaß der vorstehenden Bestimmungen unter den Betheiligten entstehen, sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 11 des a. a. O. und des § 58 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes von der für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Aktuelle Version vom 5. Juli 2013, 15:31 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
<<<Vorherige Seite
[150]
Nächste Seite>>>
[152]
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 28.



Auf Grund des § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes werden Ew. ..........
wird die
zufolge Beschlusses des Kassenvorstandes vom ............. ergebenst ersucht, der unterzeichneten Kasse zu Händen des Herrn ............. die vorstehend begründete Mehrauslage zum Betrage von (in Buchstaben) ............. ............. Mark 5.svg . . Pfennig.svg bis zum ............. gefälligst erstatten zu wollen.
Ort und Datum ............. ............. Unterschrift:

                  An

Den vorstehend liquidirten Betrag von .... Mark 5.svg . . Pfennig.svg erhalten.
Ort und Datum: Unterschrift:



Zur Beachtung.

      Nach § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ist von Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles bis zum Ablauf der dreizehnten Woche das Krankengeld, welches den durch einen Betriebsunfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengelde ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unternehmet desjenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat.
      Streitigkeiten, welche aus Anlaß der vorstehenden Bestimmungen unter den Betheiligten entstehen, sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 11 des a. a. O. und des § 58 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes von der für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde zu entscheiden.