Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/085: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 10.'''<br />Darmstadt, den 13. Mai 1885</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Inhalt}}: Verordnung, die Visitation der rechnungspflichtigen Kassebeamten betreffend.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Verordnung,}}<br />die Visitation der rechnungspflichtigen Kassebeamten betreffend.'''<br />Vom 6. Mai 1885.</center> | |||
{{NE}}Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hiermit zur Ausführung der Artikel 6 und 10 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, vom 14. Juni 1879 und mit Bezug auf die Großherzogliche Verordnung, betreffend den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer, vom 9. November 1881 verordnet wie folgt: | |||
<center>§ 1.</center> | |||
{{NE}}Bei Anordnung einer Visitation hat der Präsident der Ober-Rechnungskammer dem bestellten Visitations-Commissär ein Auftragschreiben zuzustellen, welches der Commissär vor Beginn des eigentlichen Visitationsgeschäfts dem zu visitirenden Beamten vorzuzeigen verpflichtet ist. | |||
<center>§ 2.</center> | |||
{{NE}}Von jeder Absendung eines Visitations-Commissärs hat der Präsident der Ober-Rechnungskammer dem betreffenden Ministerium Kenntniß zu geben, damit von der vorgesetzten |
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Regierungsblatt.
Nr. 10.
Darmstadt, den 13. Mai 1885
die Visitation der rechnungspflichtigen Kassebeamten betreffend.
Vom 6. Mai 1885.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hiermit zur Ausführung der Artikel 6 und 10 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, vom 14. Juni 1879 und mit Bezug auf die Großherzogliche Verordnung, betreffend den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer, vom 9. November 1881 verordnet wie folgt:
Bei Anordnung einer Visitation hat der Präsident der Ober-Rechnungskammer dem bestellten Visitations-Commissär ein Auftragschreiben zuzustellen, welches der Commissär vor Beginn des eigentlichen Visitationsgeschäfts dem zu visitirenden Beamten vorzuzeigen verpflichtet ist.
Von jeder Absendung eines Visitations-Commissärs hat der Präsident der Ober-Rechnungskammer dem betreffenden Ministerium Kenntniß zu geben, damit von der vorgesetzten