Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/083: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 9.'''</center>
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<center>§ 8.</center>
{{NE}}Beschwerden gegen das Verfahren der Einschätzungscommissionen für die Einkommensteuer der ersten Abtheilung werden bei dem Vorsitzenden der Landescommission vorgebracht, welcher die Beschlußfassung dieser Commission veranlaßt (Art. 26 des Einkommen- und Art. 21 des Kapitalrentensteuergesetzes).<br />
{{NE}}Beschwerden gegen das Verfahren der Landescommission und des Vorsitzenden sind behufs ihrer Entscheidung bei uns einzureichen (Art. 31 des Einkommen- und Art. 33 des Kapitalrentensteuergesetzes).
<center>§ 9.</center>
{{NE}}Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die betreffenden Commissionen und Behörden ihre Entscheidungen über die erhobenen Remonstrationen, Reclamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden ertheilen.<br />
{{NE}}Reclamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden, welche nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, können keine Berücksichtigung finden.<br />
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<center>'''Großherzogliches Ministerium der Finanzen.'''<br />In Vertretung:<br />Müller.</center>
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In Nr. 4 des Regierungsblatts (Finanzgesetz etc. für 1885/88) ist zu lesen:<br />
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Nr. 9.


§ 8.

      Beschwerden gegen das Verfahren der Einschätzungscommissionen für die Einkommensteuer der ersten Abtheilung werden bei dem Vorsitzenden der Landescommission vorgebracht, welcher die Beschlußfassung dieser Commission veranlaßt (Art. 26 des Einkommen- und Art. 21 des Kapitalrentensteuergesetzes).
      Beschwerden gegen das Verfahren der Landescommission und des Vorsitzenden sind behufs ihrer Entscheidung bei uns einzureichen (Art. 31 des Einkommen- und Art. 33 des Kapitalrentensteuergesetzes).

§ 9.

      Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die betreffenden Commissionen und Behörden ihre Entscheidungen über die erhobenen Remonstrationen, Reclamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden ertheilen.
      Reclamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden, welche nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, können keine Berücksichtigung finden.
      Darmstadt, den 30. April 1885.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
In Vertretung:
Müller.
Kramer.



Berichtigung.

In Nr. 4 des Regierungsblatts (Finanzgesetz etc. für 1885/88) ist zu lesen:
      Seite 64 unten statt "Gegenwärtige Verordnung" "Gegenwärtiges Gesetz".
      Seite 68 ||Kapitel 96 statt "120 096 Mark 5.svg 85 Pfennig.svg" "120 096 Mark 5.svg - Pfennig.svg". Daher berechnet sich der Seitenbetrag auf 1 736 341 Mark 5.svg 43 Pfennig.svg und ist der Uebertrag auf Seite 69 auf die gleiche Summe zu berichtigen.
      Seite 69 Kapitel 104 statt "83 176 Mark 5.svg" "83 167 Mark 5.svg" .