Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B209: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 28.
Darmstadt, den 18. December
Bekanntmachung,den Erlaß einer neuen Arzneitaxe für die Apotheken des Großherzogthums betreffend.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
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<center>'''Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.<br />Beilage Nr. 28.'''<br />Darmstadt, den 18. December</center> | |||
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|valign="top" |Inhalt:|| 1) Bekanntmachung, den Erlaß einer neuen Arzneitaxe für die Apotheken des Großherzogthums betreffend. - 2) Bekanntmachung, die für das Rechnungsjahr 1884/85 zur Bestreitung der Communal-Bedürfnisse der Stadt Worms zu erhebenden Umlagen betreffend. - 3) Bekanntmachung, das häufige Vorkommen von Bränden in der Gemeinde Bodenheim, hier die Anwendung der Bestimmung in Art. 23 des Gesetzes vom 6. Juni 1853 auf die Gebäudebesitzer daselbst betreffend. - 4) Ordensverleihung. - 5) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. - 6) Namensveränderungen. - 7) Abwesenheitserklärung. - 8) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. - 9) Dienstnachrichten. - 10) Concurrenzeröffnungen. | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}den Erlaß einer neuen Arzneitaxe für die Apotheken des Großherzogthums betreffend.'''</center> | |||
{{NE}}Vom 1. Januar 1885 an tritt eine neue Arzneitaxe in Wirksamkeit, in welcher insbesondere auch die in der vorjährigen Arzneitaxe begonnene Revision der Taxe für die Arbeiten beendigt worden ist.<br /> | |||
{{NE}}Wir bringen dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß diese neue Taxordnung in amtlichem Abdruck zur Nachachtung für die Interessenten erschienen ist und daß Exemplare von der Buchhandlung des Gr. Staatsverlags - Hofbuchhandlung von '''G. Jonghaus''' zu Darmstadt - käuflich zu 1 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] 20 [[Bild:Pfennig.svg|10px]] ausschließlich Rückporto das Stück abgegeben werden.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 9. December 1884. | |||
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />Finger.</center> | |||
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Beilage Nr. 28.
Darmstadt, den 18. December
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, den Erlaß einer neuen Arzneitaxe für die Apotheken des Großherzogthums betreffend. - 2) Bekanntmachung, die für das Rechnungsjahr 1884/85 zur Bestreitung der Communal-Bedürfnisse der Stadt Worms zu erhebenden Umlagen betreffend. - 3) Bekanntmachung, das häufige Vorkommen von Bränden in der Gemeinde Bodenheim, hier die Anwendung der Bestimmung in Art. 23 des Gesetzes vom 6. Juni 1853 auf die Gebäudebesitzer daselbst betreffend. - 4) Ordensverleihung. - 5) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. - 6) Namensveränderungen. - 7) Abwesenheitserklärung. - 8) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. - 9) Dienstnachrichten. - 10) Concurrenzeröffnungen. |
Vom 1. Januar 1885 an tritt eine neue Arzneitaxe in Wirksamkeit, in welcher insbesondere auch die in der vorjährigen Arzneitaxe begonnene Revision der Taxe für die Arbeiten beendigt worden ist.
Wir bringen dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß diese neue Taxordnung in amtlichem Abdruck zur Nachachtung für die Interessenten erschienen ist und daß Exemplare von der Buchhandlung des Gr. Staatsverlags - Hofbuchhandlung von G. Jonghaus zu Darmstadt - käuflich zu 1 20 ausschließlich Rückporto das Stück abgegeben werden.
Darmstadt, den 9. December 1884.
Finger.
Fuhr.