Kölmer: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Berufsbezeichnung'''
==Berufsbezeichnung==


Ost- und Westpreußen
Ost- und Westpreußen

Version vom 3. April 2013, 09:19 Uhr

Berufsbezeichnung

Ost- und Westpreußen

Der Begriff „kölmisch“ bezieht sich auf die Stadt Kulm: Kulmische Handfeste heißt die 1233 erlassene Verfassung des Ordenslandes Preußen, durch die Rechte und Freiheiten der neuen Gemeinden gesichert wurden. Grundlage war das Magdeburgische Stadtrecht. Der Orden behielt die Monopole auf Salz, Gold, Silber, See, Bernstein, Jagd und Fischerei.

Das kulmische Recht galt überall außer in großen Städten wie Elbing, Braunsberg, Frauenburg, Memel, wo lübisches Recht nach der Stadt Lübeck galt.

Bauern -meist Deutsche-, die nach kulmischem Recht eingestuft waren, hießen Kölmer oder Cölmer. Ihre Besitzungen wurden „kölmisch“ genannt. Aus den Kölmern ging später die Schicht der Gutsherren hervor. Das kölmische Recht war besser als das magdeburgische. Einheimische Prußen und zugewanderte Szameiten und Litauer wurden nach dem schlechteren preußischen Recht eingestuft, aber es war immerhin eine Rechtsgrundlage, auf die man sich verlassen konnte. Deshalb zog es auch viele Flüchtlinge aus Polnisch-Litauen an, die dort unter der Willkürherrschaft des Adels zu leiden hatten. Obwohl sie von ihrer Obrigkeit zurückgefordert wurden, behielten die Ordensleute sie meist unter ihrem Schutz.

Die Köllmer sind freie Leute, die über ihre Huben, die sie besitzen frei disponieren und selbige veräußern können, außer dass sie die gewöhnlichen Contributionen, auch gemäß ihren Verschreibungen Ritterdienste und einige andere Lasten entrichten müssen. Sie gehörten nicht zu den Bauern, sondern waren dem Adel nahe stehende Gutsbesitzer und bildeten gewissermaßen eine Körperschaft mit der Ritterschaft und dem Adel.


Andere Namen

  • Die auf kölmischen Gütern wohnenden Bauern hießen Kummetter (litauisch Kumetis) oder Gärtner[1]


Bedeutung

  • Freie Grundbesitzer, die der Orden zu Kölmischem (Kulmischem) Recht angesiedelt hat. Kölmisches Recht verpflichtet zum Reiterdienst bei Verteidigung des Landes, geringfügiger Abgabe an Geld, Wachs und Pfluggetreide; es gewährt große Freiheiten: Vererbung des Gutes an Söhne und Töchter. Verkauf mit Vorwissen des Ordens, Befreiung von allem Scharwerk, oft auch die Privilegien der Fischerei, mittleren und minderen Jagd, Brauerei und dgl. Große kölmische Güter, denen die volle Gerichtsbarkeit verliehen war, sind später Rittergüter geworden. In der Nachordenszeit und bis auf Friedrich d. Gr. entstehen neue K., denen statt des Kriegsdienstes ein Zins auferlegt wird. Das Landrecht von 1685 bewertet den kölmischen Besitz als volles Eigentum. So bilden die K. einen angesehenen Stand, weit über den Bauern stehend; sie sind auch in Landtagen vertreten. Oft heißen die K. die "Kölmischen Freien" im Gegensatz zu den Preußischen und Magdeburgischen Freien.

Weitere Schreibweisen

Quelle

  • Staßewski, Kurt von, Stein, Robert Hrsg.: Was waren unsere Vorfahren?, Amts-, Berufs- und Standesbezeichnungen aus Altpreußen, Königsberg 19938, Verein für Familienforschung in Ost- und Westpreußen Hamburg 1991
  1. Sembritzki, Johannes u. Bittens, Arthur: Geschichte des Kreises Heydekrug, Memel 1920