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{{NE}}Diejenigen, welche sich, ohne Schüler des Gymnasiums zu sein, der Reifeprüfung unterziehen, haben vor Ablegung der Prüfung an den Gymnasialfonds 30 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] Gebühren zu zahlen.<br />{{NE}}Für diese Prüfung gelten im Uebrigen und, soweit deren Anwendung möglich ist, dieselben Bestimmungen, wie für die Reifeprüfung der Schüler eines Gymnasiums. | |||
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{{NE}}Bei solchen, welche die Reifeprüfung an einem Realgymnasium bestanden und hierbei im Deutschen, im Französischen und in der Mathematik wenigstens das Prädikat "genügend" ohne jede Einschränkung erhalten haben, kann, wenn sie sich nachträglich der Reifeprüfung an einem Gymnasium unterziehen wollen, diese Prüfung auf die lateinische und griechische Sprache und die alte Geschichte beschränkt werden.<br />{{NE}}Diese Prüfung, sowie die nachträgliche Prüfung im Hebräischen, kann mit der Reifeprüfung der Schüler eines Gymnasiums verbunden werden.<br />{{NE}}Für die auf die lateinische und griechische Sprache und die alte Geschichte beschränkte Prüfung sind 10 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] Gebühren an den betreffenden Gymnasialfonds zu zahlen. | |||
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{{NE}}Mit der Veröffentlichung vorstehender Verordnung treten alle früheren Bestimmungen in gleichem Betreff außer Kraft.<br />{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzogl. Siegels. | |||
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{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 10. Dezember 1884. | |||
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Aktuelle Version vom 30. März 2013, 16:46 Uhr
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Diejenigen, welche sich, ohne Schüler des Gymnasiums zu sein, der Reifeprüfung unterziehen, haben vor Ablegung der Prüfung an den Gymnasialfonds 30 Gebühren zu zahlen.
Für diese Prüfung gelten im Uebrigen und, soweit deren Anwendung möglich ist, dieselben Bestimmungen, wie für die Reifeprüfung der Schüler eines Gymnasiums.
Bei solchen, welche die Reifeprüfung an einem Realgymnasium bestanden und hierbei im Deutschen, im Französischen und in der Mathematik wenigstens das Prädikat "genügend" ohne jede Einschränkung erhalten haben, kann, wenn sie sich nachträglich der Reifeprüfung an einem Gymnasium unterziehen wollen, diese Prüfung auf die lateinische und griechische Sprache und die alte Geschichte beschränkt werden.
Diese Prüfung, sowie die nachträgliche Prüfung im Hebräischen, kann mit der Reifeprüfung der Schüler eines Gymnasiums verbunden werden.
Für die auf die lateinische und griechische Sprache und die alte Geschichte beschränkte Prüfung sind 10 Gebühren an den betreffenden Gymnasialfonds zu zahlen.
Mit der Veröffentlichung vorstehender Verordnung treten alle früheren Bestimmungen in gleichem Betreff außer Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzogl. Siegels.
Darmstadt, den 10. Dezember 1884.