Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/307: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Bei der mündlichen Prüfung haben alle wissenschaftlichen Lehrer der Anstalt anwesend zu sein.<br />{{NE}}Wenn die schriftlichen Prüfungsarbeiten eines Schülers sämmtlich oder der Mehrzahl nach das Prädikat "ungenügend" erhalten haben, und nach den Leistungen des letzten Schuljahres nicht zu hoffen steht, daß das Ergebniß der mündlichen Prüfung eine günstigere Beurtheilung rechtfertigen werde, so kann derselbe auf einstimmigen Beschluß der Prüfungskommission von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden.<br />{{NE}}Der Regierungskommissär bestimmt die Folge der Prüfungsgegenstände und die jedem derselben zu widmende Zeit. Er ist befugt, die Prüfung in einzelnen Fächern nach Befinden abzukürzen.<br />{{NE}}Zu prüfen hat in jedem Gegenstande derjenige Lehrer, welcher denselben in der betreffenden obersten Klasse lehrt. Ist derselbe nicht in der Lage, die Prüfung abzuhalten, so beruft der Vorsitzende einen Stellvertreter, und zwar womöglich aus den Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Regierungskommissär ist befugt, an die Schüler Fragen zu richten und in einzelnen Fällen die Prüfung selbst zu übernehmen.<br />{{NE}}Bei der Prüfung sollen in der Regel solche Fragen gestellt werden, welche ein fleißiger Oberprimaner von durchschnittlicher Begabung ohne besondere Vorbereitung zu beantworten vermag, und welche geeignet sind, nicht sowohl sein gedächtnißmäßiges Wissen, als sein Können hervortreten zu lassen. Auch ist dem Schüler Gelegenheit zu geben, sich klar und zusammenhängend auszusprechen.<br />{{NE}}Die Prüfung in den fremden Sprachen wird an die Uebersetzung aus solchen Schriftstellern angeknüpft, welche in der Prima gelesen werden oder dazu geeignet sein würden. Der Regierungskommissär ist befugt, die vorzulegenden Abschnitte auszuwählen.<br />{{NE}}Aus Prosaikern sind nur solche Abschnitte vorzulegen, welche von den Schülern in der Klasse nicht gelesen sind, aus den Dichtern in der Regel solche Abschnitte, welche in der Klassenlektüre, aber nicht während des letzten Halbjahres, vorgekommen sind.<br />{{NE}}Bei der Prüfung in der Geschichte ist die griechische, römische und deutsche, insbesondere auch die hessische Geschichte vorzugsweise zu berücksichtigen. Chronologische Kenntnisse sind nur so weit zu verlangen, als sie dringend nothwendig sind, um die Erinnerung an die Thatsachen vor Verworrenheit zu schützen.<br />{{NE}}Die Prüfung in der Geographie findet im Anschluß an die Geschichtsprüfung statt, und hat nur die Ermittelung der zum Verständniß der Geschichte gehörenden Kenntnisse zum Zweck.<br />{{NE}}Die Prüfung in der Physik ist auf den in dem letzten Schuljahre behandelten Lehrstoff zu beschränken. |
Aktuelle Version vom 30. März 2013, 16:44 Uhr
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Bei der mündlichen Prüfung haben alle wissenschaftlichen Lehrer der Anstalt anwesend zu sein.
Wenn die schriftlichen Prüfungsarbeiten eines Schülers sämmtlich oder der Mehrzahl nach das Prädikat "ungenügend" erhalten haben, und nach den Leistungen des letzten Schuljahres nicht zu hoffen steht, daß das Ergebniß der mündlichen Prüfung eine günstigere Beurtheilung rechtfertigen werde, so kann derselbe auf einstimmigen Beschluß der Prüfungskommission von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden.
Der Regierungskommissär bestimmt die Folge der Prüfungsgegenstände und die jedem derselben zu widmende Zeit. Er ist befugt, die Prüfung in einzelnen Fächern nach Befinden abzukürzen.
Zu prüfen hat in jedem Gegenstande derjenige Lehrer, welcher denselben in der betreffenden obersten Klasse lehrt. Ist derselbe nicht in der Lage, die Prüfung abzuhalten, so beruft der Vorsitzende einen Stellvertreter, und zwar womöglich aus den Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Regierungskommissär ist befugt, an die Schüler Fragen zu richten und in einzelnen Fällen die Prüfung selbst zu übernehmen.
Bei der Prüfung sollen in der Regel solche Fragen gestellt werden, welche ein fleißiger Oberprimaner von durchschnittlicher Begabung ohne besondere Vorbereitung zu beantworten vermag, und welche geeignet sind, nicht sowohl sein gedächtnißmäßiges Wissen, als sein Können hervortreten zu lassen. Auch ist dem Schüler Gelegenheit zu geben, sich klar und zusammenhängend auszusprechen.
Die Prüfung in den fremden Sprachen wird an die Uebersetzung aus solchen Schriftstellern angeknüpft, welche in der Prima gelesen werden oder dazu geeignet sein würden. Der Regierungskommissär ist befugt, die vorzulegenden Abschnitte auszuwählen.
Aus Prosaikern sind nur solche Abschnitte vorzulegen, welche von den Schülern in der Klasse nicht gelesen sind, aus den Dichtern in der Regel solche Abschnitte, welche in der Klassenlektüre, aber nicht während des letzten Halbjahres, vorgekommen sind.
Bei der Prüfung in der Geschichte ist die griechische, römische und deutsche, insbesondere auch die hessische Geschichte vorzugsweise zu berücksichtigen. Chronologische Kenntnisse sind nur so weit zu verlangen, als sie dringend nothwendig sind, um die Erinnerung an die Thatsachen vor Verworrenheit zu schützen.
Die Prüfung in der Geographie findet im Anschluß an die Geschichtsprüfung statt, und hat nur die Ermittelung der zum Verständniß der Geschichte gehörenden Kenntnisse zum Zweck.
Die Prüfung in der Physik ist auf den in dem letzten Schuljahre behandelten Lehrstoff zu beschränken.