Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/300: Unterschied zwischen den Versionen
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Herstellung der Dachtraufe nöthige Vorsprung in Haustein oder in Mauerwerk ausgeführt und das Gebäude, sowie das anstoßende Nachbargebäude mit feuersicherem Material - Artikel 56 der allgemeinen Bauordnung und § 76 der Ausführungsverordnung — eingedeckt werden.<br />{{NE}}Die in Artikel 35 Satz 1 und Artikel 37 Absatz 1 der allgemeinen Bauordnung gegebenen Vorschriften sind genau einzuhalten.<br />{{NE}}Bei gemeinschaftlichen Brandmauern von Nachbargebäuden müssen in denselben anzulegende Schornsteinröhren mindestens 13 Centimeter von der Eigenthumsgrenze entfernt bleiben. | |||
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{{Sperrschrift | Darmstadt,}} den 29. November 1884. | |||
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />Finger.</center> | |||
<div align="right"> Rautenbusch.</div> | |||
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<center>'''Berichtigung.'''</center> | |||
In § 5 Nr. 4 der Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 wegen Abänderung der Gewerbeordnung betreffend, vom 17. November 1883 (Regierungsblatt I. Theil von 1883 Nr. 25 S. 106) ist noch beizufügen: '''57a. und 57b.''' |
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Herstellung der Dachtraufe nöthige Vorsprung in Haustein oder in Mauerwerk ausgeführt und das Gebäude, sowie das anstoßende Nachbargebäude mit feuersicherem Material - Artikel 56 der allgemeinen Bauordnung und § 76 der Ausführungsverordnung — eingedeckt werden.
Die in Artikel 35 Satz 1 und Artikel 37 Absatz 1 der allgemeinen Bauordnung gegebenen Vorschriften sind genau einzuhalten.
Bei gemeinschaftlichen Brandmauern von Nachbargebäuden müssen in denselben anzulegende Schornsteinröhren mindestens 13 Centimeter von der Eigenthumsgrenze entfernt bleiben.
Darmstadt, den 29. November 1884.
Finger.
In § 5 Nr. 4 der Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 wegen Abänderung der Gewerbeordnung betreffend, vom 17. November 1883 (Regierungsblatt I. Theil von 1883 Nr. 25 S. 106) ist noch beizufügen: 57a. und 57b.