Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/295: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. März 2013, 14:17 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 31.
Darmstadt, den 27. November 1884.


Inhalt: 1) Verordnung, die Organisation der obersten Staatsbehörde betreffend. 2) Bekanntmachung, die Aufsicht über das Landeszuchthaus Marienschloß und die Gefängnisse in Darmstadt und Mainz betreffend.



Verordnung,
die Organisation der obersten Staatsbehörde betreffend.


LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Wir haben Uns bewogen gefunden, in Ergänzung der Verordnung über die Organisation der obersten Staatsbehörde vom 15. März 1879 zu verordnen und verordnen hierdurch, wie folgt:

Einziger Paragraph.

      Zwischen §§ 3 und 4 der Verordnung vom 15. März 1879 wird nachstehender § 3a eingeschaltet.

§ 3a.

      Aus der Zahl der in § 3 Ziffer 3 erwähnten Ministerialräthe werden, je nach Bedürfniß, einzelne zu Geheimen Staatsräthen mit dem Range der Präsidenten der Landescollegien ernannt.
      Die Geheimen Staatsräthe sind die regelmäßigen Vertreter der Ministerialvorstände in Fällen der Verhinderung dieser letzteren.
      Ist der Staatsminister zugleich Vorstand eines der in dem Staatsministerium bestehenden beiden Ministerien, so steht ihm die Befugniß zu, auch ohne durch Krankheit, Abwesenheit