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|valign="top"|3)|| für Klassenvertheilung nach topographischer Ordnung nebst zugehöriger Wiederholung und Hauptübersicht||valign="top"| 2{{Bruch |3|10}}||valign="top"|[[Bild:Pfennig.svg|14px]]||valign="top"|vom||valign="top"| Grundstück||valign="top"|, | |||
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{{NE}}Die Bezahlung der unter A. aufgeführten Gewannvermessungsarbeiten, sowie der unter D. aufgeführten Reinertragsberechnungs- und Geschoßarbeiten übernimmt die Großherzogliche Hauptstaatskasse, während die unter B. angegebenen Kosten der Parzellenvermessungsarbeiten von den betr. Gemeinden beziehungsweise Grundeigenthümern zu tragen sind.<br /> | |||
{{NE}}Was endlich die Kosten der unter C. aufgeführten Arbeiten betrifft, so werden dieselben von der Hauptstaatskasse übernommen, wenn die Flurvermessung einer Prüfung nach Maßgabe der Instruction für die Revision der Katasterarbeiten vom 14. April 1831 {{Sperrschrift | nicht}} unterlegen hat. Dagegen fallen die Kosten der Erneuerung der Flurvermessung, welche {{Sperrschrift |nach}} Erlaß der erwähnten Instruction erfolgt ist, der betheiligten Gemeinde zur Last, insofern nicht etwa wegen stattgefundener Zusammenlegung der Grundstücke die hierauf bezüglichen Bestimmungen in Anwendung zu bringen sind.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift | Darmstadt,}} den 23. August 1884. | |||
<center>Aus allerhöchstem Auftrag:<br />'''Großherzogliches Ministerium der Finanzen.'''<br />Weber.</center> | |||
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3) | für Klassenvertheilung nach topographischer Ordnung nebst zugehöriger Wiederholung und Hauptübersicht | 23/10 | vom | Grundstück | , | |
4) | für Aufstellung der Hauptgeschosse | 16/10 | " | " | " | . |
Die Bezahlung der unter A. aufgeführten Gewannvermessungsarbeiten, sowie der unter D. aufgeführten Reinertragsberechnungs- und Geschoßarbeiten übernimmt die Großherzogliche Hauptstaatskasse, während die unter B. angegebenen Kosten der Parzellenvermessungsarbeiten von den betr. Gemeinden beziehungsweise Grundeigenthümern zu tragen sind.
Was endlich die Kosten der unter C. aufgeführten Arbeiten betrifft, so werden dieselben von der Hauptstaatskasse übernommen, wenn die Flurvermessung einer Prüfung nach Maßgabe der Instruction für die Revision der Katasterarbeiten vom 14. April 1831 nicht unterlegen hat. Dagegen fallen die Kosten der Erneuerung der Flurvermessung, welche nach Erlaß der erwähnten Instruction erfolgt ist, der betheiligten Gemeinde zur Last, insofern nicht etwa wegen stattgefundener Zusammenlegung der Grundstücke die hierauf bezüglichen Bestimmungen in Anwendung zu bringen sind.
Darmstadt, den 23. August 1884.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Weber.