Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/164: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 21.'''</center>
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{{NE}}Eine wiederholte nachträgliche Gewerbsteuerentrichtung findet dagegen in einem und demselben Jahre nicht statt.
<center>§ 28.</center>
{{NE}}Die Bürgermeistereien sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß Niemand in ihrer Gemeinde ein Gewerbe betreibt, ohne mit dem dazu erforderlichen Patent versehen zu sein und sind verbunden, die Contravenienten dem Steuercommissariat anzuzeigen.
<center>§ 29.</center>
{{NE}}Die competente Gerichtsbehörde bei Gewerbsteuer-Contraventionen ist dieselbe, wie bei den Contraventionen gegen die Gesetze und Verordnungen über die indirecten Auslagen, und das gerichtliche Verfahren richtet sich ebenfalls nach den für letztere bestehenden Vorschriften.
<center>§ 30.</center>
{{NE}}Bezüglich der Gewerbsteuercontraventionen der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten, Reichsausländer und außerhalb des Großherzogthums wohnender Inländer, welche sämmtlich weder Gewerbsanlagen noch Niederlassungen im Großherzogthum besitzen, bleibt die Verordnung vom 10. Januar 1835 (Nr. 4 des Regierungsblatts) mit der Maßgabe in Kraft, daß die in § 2 dieser Verordnung bestimmte Strafe nach den im Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 vorgeschriebenen Stempelsätzen bemessen wird.
<center>V. {{Sperrschrift | Besondere Erlaubnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In- und Ausländer.}}<br />§ 31.</center>
{{NE}}Zum Tanz- und Musikhalten an öffentlichen Orten, zum Theater- und Marionettenspiel, zum Kunstreiten und anderen öffentlichen Darstellungen oder Belustigungen werden keine für das ganze Jahr gültige Patente ertheilt. Die Erlaubniß dazu muß jedesmal bei dem betreffenden Kreisamt oder den hierzu ermächtigten Localbehörden nachgesucht werden, wofür die festgesetzten Tarifansätze in jedem einzelnen Falle mittelst des Ausfertigungsstempels erhoben werden.<br />
{{NE}}Oeffentliche, gegen Bezahlung stattfindende musikalische Productionen, welche nicht gleichzeitig mit Tanz verbunden sind, unterliegen, gleichviel ob durch dieselben ein Erwerb oder Gewinn bezweckt wird, oder nicht, den für die öffentlichen Vorstellungen und Belustigungen ertheilten Bestimmungen.
<center>§ 32.</center>
{{NE}}Die Tarifsätze für das Tanz- und Musikhalten an öffentlichen Orten sind in der bezüglichen Verordnung vom 10. December 1857 und in der Bekanntmachung vom 27. November 1874 enthalten.

Aktuelle Version vom 24. März 2013, 17:32 Uhr

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Nr. 21.


      Eine wiederholte nachträgliche Gewerbsteuerentrichtung findet dagegen in einem und demselben Jahre nicht statt.

§ 28.

      Die Bürgermeistereien sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß Niemand in ihrer Gemeinde ein Gewerbe betreibt, ohne mit dem dazu erforderlichen Patent versehen zu sein und sind verbunden, die Contravenienten dem Steuercommissariat anzuzeigen.

§ 29.

      Die competente Gerichtsbehörde bei Gewerbsteuer-Contraventionen ist dieselbe, wie bei den Contraventionen gegen die Gesetze und Verordnungen über die indirecten Auslagen, und das gerichtliche Verfahren richtet sich ebenfalls nach den für letztere bestehenden Vorschriften.

§ 30.

      Bezüglich der Gewerbsteuercontraventionen der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten, Reichsausländer und außerhalb des Großherzogthums wohnender Inländer, welche sämmtlich weder Gewerbsanlagen noch Niederlassungen im Großherzogthum besitzen, bleibt die Verordnung vom 10. Januar 1835 (Nr. 4 des Regierungsblatts) mit der Maßgabe in Kraft, daß die in § 2 dieser Verordnung bestimmte Strafe nach den im Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 vorgeschriebenen Stempelsätzen bemessen wird.

V. Besondere Erlaubnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In- und Ausländer.
§ 31.

      Zum Tanz- und Musikhalten an öffentlichen Orten, zum Theater- und Marionettenspiel, zum Kunstreiten und anderen öffentlichen Darstellungen oder Belustigungen werden keine für das ganze Jahr gültige Patente ertheilt. Die Erlaubniß dazu muß jedesmal bei dem betreffenden Kreisamt oder den hierzu ermächtigten Localbehörden nachgesucht werden, wofür die festgesetzten Tarifansätze in jedem einzelnen Falle mittelst des Ausfertigungsstempels erhoben werden.
      Oeffentliche, gegen Bezahlung stattfindende musikalische Productionen, welche nicht gleichzeitig mit Tanz verbunden sind, unterliegen, gleichviel ob durch dieselben ein Erwerb oder Gewinn bezweckt wird, oder nicht, den für die öffentlichen Vorstellungen und Belustigungen ertheilten Bestimmungen.

§ 32.

      Die Tarifsätze für das Tanz- und Musikhalten an öffentlichen Orten sind in der bezüglichen Verordnung vom 10. December 1857 und in der Bekanntmachung vom 27. November 1874 enthalten.