Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/158: Unterschied zwischen den Versionen

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sich befinden, so muß nach Art. 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 für jeden solchen Gewerbsbetrieb ein besonderes Patent gelöst und jeder besonders versteuert werden.<br />
{{NE}}Als ein besonders zu patentisirender und zu besteuernder Gewerbsbetrieb ist es jedoch nicht zu betrachten, wenn von den übrigen Gewerbsanlagen getrennte Locale zur Aufbewahrung von Gewerbsmaterialien und Waarenvorräthen ohne besonderes Verkaufsgeschäft benutzt werden.<br />
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{{NE}}In demselben müssen aber die einzelnen Gewerbe namentlich aufgeführt sein, und wenn ein Gewerbtreibender ein neues Gewerbe neben dem seither betriebenen anfangen will, so muß er nach Art. 23 des erwähnten Gesetzes ein neues Patent lösen, in welchem auch das neue Gewerbe eingetragen ist.<br />
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Aktuelle Version vom 24. März 2013, 16:01 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 21.

sich befinden, so muß nach Art. 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 für jeden solchen Gewerbsbetrieb ein besonderes Patent gelöst und jeder besonders versteuert werden.
      Als ein besonders zu patentisirender und zu besteuernder Gewerbsbetrieb ist es jedoch nicht zu betrachten, wenn von den übrigen Gewerbsanlagen getrennte Locale zur Aufbewahrung von Gewerbsmaterialien und Waarenvorräthen ohne besonderes Verkaufsgeschäft benutzt werden.
      Bei Bergwerken werden dazu gehörige, in derselben Gemarkung befindliche Gewerbsanlagen nicht als abgesonderte Gewerbslocale angesehen.

§ 3.

      Betreibt Jemand verschiedene Gewerbe, ohne ganz abgesonderte Gewerbslocale dafür zu benutzen, so ist nach Art. 19 des Gesetzes vom 8. Juli 1884, mit Ausnahme des Falls, wo ein Hausirgewerbe neben anderen Gewerben betrieben wird, nur ein Patent für die verschiedenen Gewerbe erforderlich.
      In demselben müssen aber die einzelnen Gewerbe namentlich aufgeführt sein, und wenn ein Gewerbtreibender ein neues Gewerbe neben dem seither betriebenen anfangen will, so muß er nach Art. 23 des erwähnten Gesetzes ein neues Patent lösen, in welchem auch das neue Gewerbe eingetragen ist.
      Zu einem hausirenden Gewerbsbetrieb muß stets ein besonderes Patent erwirkt werden.

§ 4.

      Verlegt ein Gewerbtreibender im Laufe des Steuerjahres sein Geschäft an einen anderen Ort, so muß er an diesem ein neues Patent nehmen.
      Die in Folge der Verlegung des Geschäfts nothwendig werdende Erhöhung oder Herabsetzung der Gewerbsteuer tritt aber erst mit dem Anfang des folgenden Steuerjahres ein.

§ 5.

      Die Ausfertigung der Gewerbspatente für Inländer oder solche Ausländer, die nach Art. 28 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 wie Inländer behandelt werden, geschieht durch die Bürgermeisterei nach dem dafür vorgeschriebenen Formular. Dabei ist Folgendes zu beachten:       

1) Da, wo die Einholung der besonderen Genehmigung der zuständigen Behörde zum Betrieb eines Gewerbes erforderlich ist, muß der Erlaubnißschein das erste Mal eingeholt und der Bürgermeisterei vorgezeigt werden, bevor sie das Patent ertheilen darf.
2) In den folgenden Jahren ist die Vorzeigung des nächst vorhergehenden Patents hinreichend, so lange nicht andere Gründe zur Verweigerung eintreten.
3) Diejenigen, welche vermöge einer Realgerechtsame oder vor Erlaß des Gewerbsteuergesetzes vom 16. Juni 1827 ausgewirkter Concessionen, deren Termin noch