Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/149: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Inhalt: Gesetz, die Gewann- und Parzellenvermessung betreffend.</center>
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{{NE}}Nachdem sich das Bedürfniß herausgestellt hat, wegen Beförderung der in vielen Gemeinden des Großherzogthums noch rückständigen Gewann- und Parzellenvermessungen Maßnahmen zu ergreifen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
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{{NE}}Die Vornahme der Gewann- und Parzellenvermessungen ist von einer vorangegangenen zustimmenden Erklärung der betheiligten Gemeinden nicht abhängig. Die noch im Rückstand befindlichen Arbeiten sind planmäßig nach Anordnung Unseres Ministeriums der Finanzen in Angriff zu nehmen und zum Ende zu führen.
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{{NE}}Der Vornahme der Gewann- und Parzellenvermessung hat jedoch in den von dem Kreisamt im Einvernehmen mit der Landesculturinspektion dafür geeignet erachteten Gemarkungen noch eine, unabhängig von dem Antrage Betheiligter, von Amtswegen zu veranlassende Abstimmung

Aktuelle Version vom 23. März 2013, 15:19 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 19.
Darmstadt, den 1. August 1884.


Inhalt: Gesetz, die Gewann- und Parzellenvermessung betreffend.



Gesetz,
die Gewann- und Parzellenvermessung betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.       Nachdem sich das Bedürfniß herausgestellt hat, wegen Beförderung der in vielen Gemeinden des Großherzogthums noch rückständigen Gewann- und Parzellenvermessungen Maßnahmen zu ergreifen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Artikel 1.

      Die Vornahme der Gewann- und Parzellenvermessungen ist von einer vorangegangenen zustimmenden Erklärung der betheiligten Gemeinden nicht abhängig. Die noch im Rückstand befindlichen Arbeiten sind planmäßig nach Anordnung Unseres Ministeriums der Finanzen in Angriff zu nehmen und zum Ende zu führen.

Artikel 2.

      Der Vornahme der Gewann- und Parzellenvermessung hat jedoch in den von dem Kreisamt im Einvernehmen mit der Landesculturinspektion dafür geeignet erachteten Gemarkungen noch eine, unabhängig von dem Antrage Betheiligter, von Amtswegen zu veranlassende Abstimmung