Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/131: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|130|132|132|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|130|132|132|korrigiert}}</noinclude>
{{Überbreite Tabelle}}
<br clear="all" />
<center>'''Nr. 15.'''</center>
<br /><br />
<center>
{|{{Prettytable2}}
|width=400px rowspan=3 |<center>{{Sperrschrift | Bezeichnung der Gewerbe.}}</center>||colspan=3|<center>Verhältnißmäßiger Zusatz.||rowspan=3 |<center>Bemerkungen.</center>
|-
|rowspan=2 |<center>{{Sperrschrift | Basis.}}</center>||colspan=2 |<center>Zusatz für<br />die Gehülfen.</center>
|-
|höh<br />erer <br /><br />Ka<br />te<br />go<br />rie.<br />G<sup>I. </sup>||nie<br />der<br />er<br />Ka<br />te<br />go<br />rie.<br /> G<sup>II. </sup>
|-
| || ||[[Bild:Mark_5.svg|14px]]||[[Bild:Mark_5.svg|14px]]||
|-
|valign="top"|Teppichhändler, Weißzeug-Wiederverkäufer, Winterschuhhändler.|| || || ||Beim Einzelbetrieb der hier aufgeführten Gewerbe ist besondere Patentisirung erforderlich.
|-
|valign="top"|Müller (Mahl-, Schlag- und Schneidmüller) mit 1 Gang, die während 6 Monaten des Jahres nicht mahlen können||<br /> Miethwerth u. Geh.|| || ||valign="bottom" |Der Miethwerth des Gewerbslokals kommt nur zur Hälfte in Ansatz.
|-
|Specerei- und Gewürzkrämer||<center> Desgl.</center>|| || ||
|-
|{{NE}}Das Patent berechtigt zugleich zum Betrieb folgender Gewerbe: Butterhändler im Kleinen (soweit sie nicht gesetzlich befreit sind), Citronenhändler, Dürrgemüsehändler, Eierhändler (soweit sie nicht gesetzlich befreit sind), Essighändler im Kleinen, Eßwaarenhändler mit geringen Eßwaaren (soweit sie nicht gesetzlich befreit sind), Farbwaarenkrämer, Fett-, Speck- und Talgkrämer, Fischkrämer, Fleischverkäufer von nicht selbst geschlachtetem Vieh, Gries-, Grütze-, Geschälte Gerste- und Hirsenkrämer, Hefenhändler, Käsekrämer, Lichterkrämer, Macaroni- und sonstige Suppenteig- (Nudeln- etc.) Krämer, Milchhändler (soweit sie nicht gesetzlich befreit sind), Mineralwasserhändler im Kleinen, Obsthändler im Kleinen (soweit sie nicht gesetzlich befreit sind), Oelkrämer, Oelkuchenkrämer, Pappendeckelhändler im Kleinen, Pommeranzenhändler, Potaschenhändler, Samenhändler im Kleinen, Salpeterhändler, Sauerkrauthändler im Kleinen, Schreibmaterialienkrämer, Schwefelspahnkrämer, Seilerwaarenkrämer, Seifenkrämer, Senfhändler, Streichfeuerzeugkrämer, Tabakskrämer, Wachskerzenkrämer, Wagenschmierhändler, Zuckerwaarenkrämer,|| || || ||
|}
</center>

Aktuelle Version vom 21. März 2013, 19:27 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[130]
Nächste Seite>>>
[132]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Wegen Überbreite der Tabelle bitte zwecks Darstellung derselben nach unten scrollen.



Nr. 15.



Bezeichnung der Gewerbe.
Verhältnißmäßiger Zusatz.
Bemerkungen.
Basis.
Zusatz für
die Gehülfen.
höh
erer

Ka
te
go
rie.
GI.
nie
der
er
Ka
te
go
rie.
GII.
Mark 5.svg Mark 5.svg
Teppichhändler, Weißzeug-Wiederverkäufer, Winterschuhhändler. Beim Einzelbetrieb der hier aufgeführten Gewerbe ist besondere Patentisirung erforderlich.
Müller (Mahl-, Schlag- und Schneidmüller) mit 1 Gang, die während 6 Monaten des Jahres nicht mahlen können
Miethwerth u. Geh.
Der Miethwerth des Gewerbslokals kommt nur zur Hälfte in Ansatz.
Specerei- und Gewürzkrämer
Desgl.
      Das Patent berechtigt zugleich zum Betrieb folgender Gewerbe: Butterhändler im Kleinen (soweit sie nicht gesetzlich befreit sind), Citronenhändler, Dürrgemüsehändler, Eierhändler (soweit sie nicht gesetzlich befreit sind), Essighändler im Kleinen, Eßwaarenhändler mit geringen Eßwaaren (soweit sie nicht gesetzlich befreit sind), Farbwaarenkrämer, Fett-, Speck- und Talgkrämer, Fischkrämer, Fleischverkäufer von nicht selbst geschlachtetem Vieh, Gries-, Grütze-, Geschälte Gerste- und Hirsenkrämer, Hefenhändler, Käsekrämer, Lichterkrämer, Macaroni- und sonstige Suppenteig- (Nudeln- etc.) Krämer, Milchhändler (soweit sie nicht gesetzlich befreit sind), Mineralwasserhändler im Kleinen, Obsthändler im Kleinen (soweit sie nicht gesetzlich befreit sind), Oelkrämer, Oelkuchenkrämer, Pappendeckelhändler im Kleinen, Pommeranzenhändler, Potaschenhändler, Samenhändler im Kleinen, Salpeterhändler, Sauerkrauthändler im Kleinen, Schreibmaterialienkrämer, Schwefelspahnkrämer, Seilerwaarenkrämer, Seifenkrämer, Senfhändler, Streichfeuerzeugkrämer, Tabakskrämer, Wachskerzenkrämer, Wagenschmierhändler, Zuckerwaarenkrämer,