Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/101: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 15.'''</center>
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{{NE}}Das Patent ist nur bis zu Ende des Steuerjahrs, wofür es ertheilt worden, gültig.<br />
{{NE}}Wer mit einem solchen Patente versehen ist, kann die darin bezeichneten Gewerbe für die Dauer desselben von dem Orte aus, an welchem das Patent ertheilt ist, auch an allen andern Orten innerhalb des Großherzogthums betreiben, insofern nicht polizeiliche Vorschriften entgegenstehen und keine Gewerbsanlage errichtet wird.
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|colspan=2 |<center>I.</center>||<center>II.</center>||<center>III.</center>|| <center>IV.</center>||<center>V.</center>||<center>VI.</center>||<center>VII.</center>
|-
| ||colspan=8 |<center>{{Sperrschrift | Normalsteuerkapital.}}</center>
|-
| ||(A.)|| (B.)|| || || || || ||
|-
| ||Mark.|| Mark.|| Mark.|| Mark.|| Mark.|| Mark.|| Mark.|| Mark.
|-
|<center>1.</center>|| 500|| 340|| 160|| 120|| 80|| 60|| 40|| 10
|-
|<center>2.</center>|| 500|| 340|| 120|| 80|| 60|| 40|| 20|| 10
|-
|<center>3.</center>|| 500|| 340|| 80|| 60|| 40|| 20|| 10|| 5
|}
</center>

Aktuelle Version vom 19. März 2013, 17:55 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 15.



      Das Patent ist nur bis zu Ende des Steuerjahrs, wofür es ertheilt worden, gültig.
      Wer mit einem solchen Patente versehen ist, kann die darin bezeichneten Gewerbe für die Dauer desselben von dem Orte aus, an welchem das Patent ertheilt ist, auch an allen andern Orten innerhalb des Großherzogthums betreiben, insofern nicht polizeiliche Vorschriften entgegenstehen und keine Gewerbsanlage errichtet wird.

Artikel 4.

      In allen Fällen, in welchen die Einholung der besonderen Genehmigung der zuständigen Behörde zum Betrieb eines Gewerbes erforderlich ist, darf das Patent erst alsdann ertheilt werden, wenn diese Genehmigung erfolgt ist.

Artikel 5.

      Die Gewerbsteuer wird für Inländer und diejenigen Ausländer, die nach Art. 28 wie Inländer behandelt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Finanzgesetzes über die directen Steuern, auf die Gewerbsteuerkapitalien ausgeschlagen, welche den steuerpflichtigen Gewerbtreibenden nach den in den folgenden Artikeln (Art. 6 bis 20) enthaltenen Vorschriften in Ansatz zu bringen sind.

Artikel 6.

      Die Gewerbsteuerkapitalien werden gebildet:
      

1) aus fixen Steuerkapitalien, die mit Rücksicht auf die Bedeutendheit der Gewerbe nach einer Klasseneintheilung festgesetzt werden und theilweise sich nach der Größe des Orts, wo das Gewerbe betrieben wird, richten, und
2) aus verhältnißmäßigen Zusätzen, welche nach den Kennzeichen des Betriebsumfangs der Gewerbe in einer und derselben Klasse bemessen werden.
Artikel 7.

      Für die verschiedenen Klassen der Gewerbe und den verschiedenen Rang der Orte werden folgende Normalsteuerkapitalien festgesetzt:

Rang
der Orte.
Klassen der Gewerbe
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
Normalsteuerkapital.
(A.) (B.)
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark.
1.
500 340 160 120 80 60 40 10
2.
500 340 120 80 60 40 20 10
3.
500 340 80 60 40 20 10 5