Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/067: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 14. März 2013, 15:22 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 13.
Darmstadt, den 15. Juli 1884.


Inhalt: Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend.



Gesetz,
die allgemeine Einkommensteuer betreffend.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Auf Grund einer für nothwendig befundenen Revision der Bestimmungen über die allgemeine Einkommensteuer haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Erster Zuschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.
Der Einkommensteuer sind mit den in Art. 2, 3 und 6 bezeichneten Beschränkungen
und Ausnahmen ohne Unterschied des Geschlechts unterworfen:
1) Angehörige des Großherzogthums und zwar:
a. wenn sie einen Wohnsitz daselbst haben;
b. wenn sie in einem andern deutschen Staate wohnen oder sich aufhalten, ohne gleichzeitig im Großherzogthum einen Wohnsitz zu haben, mit demjenigen Einkommen, welches aus inländischem Grundbesitz oder aus einem im Inlande betriebenen Gewerbe