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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 11.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 12. Juni 1884.</center> | |||
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<center>Inhalt: Gesetz, die Nebenbahnen betreffend.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift | '''Gesetz'''}},<br />'''die Nebenbahnen betreffend.'''</center> | |||
{{Sperrschrift | '''LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.''' }}<br /> | |||
{{NE}}Zur Förderung der Anlage und des Betriebs von Nebenbahnen haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt: | |||
<center>{{Sperrschrift | Artikel 1.}}</center> | |||
{{NE}}Die Anlage und der Betrieb von Nebenbahnen, welche mittelst Dampfkraft oder anderer mechanischer Motoren betrieben werden sollen, bedarf Unserer Landesherrlichen Concession.<br /> | |||
{{NE}}Gesuche um Concessions-Ertheilung sind an Unser Ministerium der Finanzen zu richten.<br /> | |||
{{NE}}Die Anlage und der Betrieb von Eisenbahnen, welche mit Pferden betrieben werden, fallen nicht unter dieses Gesetz. | |||
<center>{{Sperrschrift | Artikel 2.}}</center> | |||
{{NE}}Für den Bau und Betrieb von Bahnen, welche Gegenstand dieses Gesetzes sind, kommen die im Deutschen Reiche jeweilig geltenden Vorschriften für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung, sowie die hierzu von der Reichsbehörde und Unserer Regierung für solche Bahnen überhaupt und speciell für Straßenbahnen mit mechanischen Motoren erlassenen oder noch zu erlassenden Bestimmungen zur Anwendung. |
Aktuelle Version vom 14. März 2013, 10:47 Uhr
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Regierungsblatt.
die Nebenbahnen betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zur Förderung der Anlage und des Betriebs von Nebenbahnen haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt:
Die Anlage und der Betrieb von Nebenbahnen, welche mittelst Dampfkraft oder anderer mechanischer Motoren betrieben werden sollen, bedarf Unserer Landesherrlichen Concession.
Gesuche um Concessions-Ertheilung sind an Unser Ministerium der Finanzen zu richten.
Die Anlage und der Betrieb von Eisenbahnen, welche mit Pferden betrieben werden, fallen nicht unter dieses Gesetz.
Für den Bau und Betrieb von Bahnen, welche Gegenstand dieses Gesetzes sind, kommen die im Deutschen Reiche jeweilig geltenden Vorschriften für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung, sowie die hierzu von der Reichsbehörde und Unserer Regierung für solche Bahnen überhaupt und speciell für Straßenbahnen mit mechanischen Motoren erlassenen oder noch zu erlassenden Bestimmungen zur Anwendung.