Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/025: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Nachdem die durch den Friedensvertrag vom 3. September 1866 erworbenen vormals Kurhessischen Orte Ruhlkirchen und Ohmes in Gemäßheit des Gesetzes vom 27. März 1869 mit legalisirten Grundbüchern versehen sind und nachdem die Revision der Hypothekenbücher dieser Orte vollendet ist, insbesondere die verpfändeten Liegenschaften mit deren in den Grundbüchern angegebenen neuen Kennziffern in den Hypothekenbüchern eingetragen sind, wird auf Grund des Art. 2 des Gesetzes, die Ausdehnung der über das Pfandrecht und andere Vorzugsrechte der Gläubiger in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Gesetze auf die durch den Friedensvertrag vom 3. September 1866 erworbenen Gebietstheile betreffend, vom 31. März 1869 (Reg.-Bl. Nr. 11 vom 14. April 1869) von der unterzeichneten Stelle bekannt gemacht, daß die im Artikel 1 des erwähnten Gesetzes aufgeführten Gesetze, nämlich:
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 8.
Darmstadt, den 6. Mai 1884.


Inhalt: Bekanntmachung, die Ausdehnung der über das Pfandrecht und andere Vorzugsrechte der Gläubiger in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Gesetze auf die durch den Friedensvertrag vom 3. September 1866 erworbenen Gebietstheile betreffend.


Bekanntmachung,
die Ausdehnung der über das Pfandrecht und andere Vorzugsrechte der Gläubiger in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Gesetze auf die durch den Friedensvertrag vom 3. September 1866 erworbenen Gebietstheile betreffend.

      Nachdem die durch den Friedensvertrag vom 3. September 1866 erworbenen vormals Kurhessischen Orte Ruhlkirchen und Ohmes in Gemäßheit des Gesetzes vom 27. März 1869 mit legalisirten Grundbüchern versehen sind und nachdem die Revision der Hypothekenbücher dieser Orte vollendet ist, insbesondere die verpfändeten Liegenschaften mit deren in den Grundbüchern angegebenen neuen Kennziffern in den Hypothekenbüchern eingetragen sind, wird auf Grund des Art. 2 des Gesetzes, die Ausdehnung der über das Pfandrecht und andere Vorzugsrechte der Gläubiger in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Gesetze auf die durch den Friedensvertrag vom 3. September 1866 erworbenen Gebietstheile betreffend, vom 31. März 1869 (Reg.-Bl. Nr. 11 vom 14. April 1869) von der unterzeichneten Stelle bekannt gemacht, daß die im Artikel 1 des erwähnten Gesetzes aufgeführten Gesetze, nämlich:

1) die Gesetze vom 15. September 1858 über das Pfandrecht und über die Rangordnung der Gläubiger;
2) das Gesetz vom 19. Januar 1859 über das Verfahren der Hypothekenbehörden;
3) das Gesetz vom 19. Januar 1859, betreffend die Einführung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Gesetze und