Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/021: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 7.'''</center>
<center>Darmstadt, den 24. April 1884.</center>
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<center>Inhalt: Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern für das Etatsjahr 1884/85 betreffend.</center>
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<center>'''{{Sperrschrift |Bekanntmachung,}}<br />den Ausschlag der directen Steuern für das Etatsjahr 1884/85 betreffend.'''<br />§ 1.</center>
{{NE}}In Gemäßheit des Finanzgesetzes vom 20. Mai 1882 soll jährlich an directen Steuern auf die Mark Gewerb- und Einkommensteuerkapital der Betrag von Neunzehn Pfennig (gleich 32{{Bruch |4|7}} Pfennig auf den Gulden dieses Steuerkapitals), auf die Mark Grundsteuerkapital der Betrag von Siebenzehn und ein halb Pfennig (gleich 30 Pfennig auf den Gulden dieses Steuerkapitals) ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.<br />
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Aktuelle Version vom 5. März 2013, 16:00 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 7.
Darmstadt, den 24. April 1884.


Inhalt: Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern für das Etatsjahr 1884/85 betreffend.



Bekanntmachung,
den Ausschlag der directen Steuern für das Etatsjahr 1884/85 betreffend.

§ 1.

      In Gemäßheit des Finanzgesetzes vom 20. Mai 1882 soll jährlich an directen Steuern auf die Mark Gewerb- und Einkommensteuerkapital der Betrag von Neunzehn Pfennig (gleich 324/7 Pfennig auf den Gulden dieses Steuerkapitals), auf die Mark Grundsteuerkapital der Betrag von Siebenzehn und ein halb Pfennig (gleich 30 Pfennig auf den Gulden dieses Steuerkapitals) ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.
      Hiernach berechnet sich die Totalsumme der directen Steuern, mit Ausnahme der von den Steuerpflichtigen im Condominat[GWR 1] Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuern von 108 fl. 301/2 kr., da die Summe sämmtlicher Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien im Großherzogthum sich auf 25,829,376 fl. festgesetzt[GWR 2] hat, in Reichswährung auf 8,105,865 Mark 18 Pfennig, welche nach Maßgabe der auf die einzelnen Steuercommissariate kommenden Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien wie folgt vertheilt werden:




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. " Kondominium (von lateinisch con-dominium, also „gemeinsames Eigentum“, völkerrechtlich: (dt.) Gemeinherrschaft; auch Kondominat) ist die gemeinschaftlich ausgeübte Herrschaft mehrerer Herrschaftsträger über ein Gebiet. Auch das Gebiet selbst wird als Kondominium bezeichnet. …"; zitiert nach: http://de.wikipedia.org/wiki/
  2. Druckfehler in Textvorlage: festgestetzt