Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/014: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|013|15|015|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|013|15|015|korrigiert}}</noinclude>
<br /><br />
<center>'''Nr. 5.'''</center>
<br />
wird, und daß behufs Ermöglichung dieser Einziehung die ersuchte Behörde in jedem Falle und namentlich bei Uebersendung der entstandenen Verhandlungen den Betrag sämmtlicher nach § 165 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes von dem Zahlungspflichtigen einzuziehenden Kosten entsprechend ausgeschieden der ersuchenden Behörde anzugeben hat.
:{{Sperrschrift |Darmstadt}}, am 26. Januar 1884.
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />{{Sperrschrift |v. Starck.}}</center>
<div align="right"> . Bechtold.</div>

Aktuelle Version vom 4. März 2013, 21:50 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[013]
Nächste Seite>>>
[015]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Nr. 5.


wird, und daß behufs Ermöglichung dieser Einziehung die ersuchte Behörde in jedem Falle und namentlich bei Uebersendung der entstandenen Verhandlungen den Betrag sämmtlicher nach § 165 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes von dem Zahlungspflichtigen einzuziehenden Kosten entsprechend ausgeschieden der ersuchenden Behörde anzugeben hat.

Darmstadt, am 26. Januar 1884.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
. Bechtold.