Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/107: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Gegen die Entscheidungen des Kreisausschusses in den Fällen der §§ 1 bis 5 der gegenwärtigen Verordnung findet ein Recurs an den Provinzialausschuß und gegen dessen Entscheidung ein Recurs an das Ministerium des Innern und der Justiz statt.<br /> | |||
{{NE}}Der Recurs kann sowohl von Seiten der Betheiligten, als auch im öffentlichen Interesse von Seiten des Vorsitzenden des Kreisausschusses resp. Provinzialausschusses ergriffen werden.<br /> | |||
{{NE}}Auf diese Recurse findet das im Artikel 66 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, vorgeschriebene Verfahren Anwendung. | |||
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{{NE}}Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1884 in Kraft.<br /><br /> | |||
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. | |||
::Darmstadt, den 17. November 1883. | |||
(L.S.) | |||
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Aktuelle Version vom 16. November 2012, 16:21 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Gegen die Entscheidungen des Kreisausschusses in den Fällen der §§ 1 bis 5 der gegenwärtigen Verordnung findet ein Recurs an den Provinzialausschuß und gegen dessen Entscheidung ein Recurs an das Ministerium des Innern und der Justiz statt.
Der Recurs kann sowohl von Seiten der Betheiligten, als auch im öffentlichen Interesse von Seiten des Vorsitzenden des Kreisausschusses resp. Provinzialausschusses ergriffen werden.
Auf diese Recurse findet das im Artikel 66 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, vorgeschriebene Verfahren Anwendung.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1884 in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
- Darmstadt, den 17. November 1883.
(L.S.)