Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/096: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 22.
Art. 3.
LUDWIG.
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welcher zur Beschaffung des angegebenen Betrags erforderlich sein wird, eine zu vier Prozent verzinsliche Anleihe in solchen Zeitabschnitten, wie deren Verwendung erforderlich werden wird, aufzunehmen. | |||
<center>Art. 3.</center> | |||
{{NE}}Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.<br /> | |||
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. | |||
::Darmstadt, den 14. October 1883. | |||
(L.S.) | |||
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Aktuelle Version vom 14. November 2012, 11:58 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ Beilagen: | |
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welcher zur Beschaffung des angegebenen Betrags erforderlich sein wird, eine zu vier Prozent verzinsliche Anleihe in solchen Zeitabschnitten, wie deren Verwendung erforderlich werden wird, aufzunehmen.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
- Darmstadt, den 14. October 1883.
(L.S.)
Schleiermacher.