Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/013: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br />Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 6.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 3. März 1883.</center> | |||
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Inhalt: Bekanntmachung, die Leistung von Beihülfen zur Heilung der durch die Ueberschwemmungen veranlaßten Beschädigungen aus Mitteln des Staats betreffend. | |||
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<center>'''Bekanntmachung,<br /> die Leistung von Beihülfen zur Heilung der durch die Ueberschwemmungen veranlaßten Beschädigungen aus Mitteln des Staats betreffend.'''</center> | |||
{{NE}}Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden nachstehende Bestimmungen über die Leistung von Beihülfen zur Heilung der durch die Ueberschwemmungen veranlaßten Beschädigungen aus Mitteln des Staats mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die darin erwähnten Grundsätze demnächst zur Veröffentlichung gelangen werden.<br /> | |||
{{NE}}1) Zum Zweck der Entscheidung über alle Beihülfen, die aus den der Regierung zur Bekämpfung des Nothstandes aus Anlaß der letzten Ueberschwemmungen zur Verfügung gestellten Mitteln zur Heilung von '''Gebäudeschäden''' geleistet werden sollen, wird eine Landescommission aus sechs Mitgliedern gebildet; der Provinzialausschuß jeder Provinz wählt hierzu ein Mitglied und für den Fall dessen Verhinderung einen Stellvertreter, die anderen drei Mitglieder werden von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz ernannt, das auch den Vorsitzenden bestellt. Die Landescommission entscheidet nach Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br /> | |||
{{NE}}2) Ehe die von den Großherzoglichen Kreisämtern erhobenen Schadensabschätzungen der Landescommission zur Entscheidung vorgelegt werden, hat der Kreisausschuß des betreffenden |
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Regierungsblatt.
Inhalt: Bekanntmachung, die Leistung von Beihülfen zur Heilung der durch die Ueberschwemmungen veranlaßten Beschädigungen aus Mitteln des Staats betreffend.
die Leistung von Beihülfen zur Heilung der durch die Ueberschwemmungen veranlaßten Beschädigungen aus Mitteln des Staats betreffend.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden nachstehende Bestimmungen über die Leistung von Beihülfen zur Heilung der durch die Ueberschwemmungen veranlaßten Beschädigungen aus Mitteln des Staats mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die darin erwähnten Grundsätze demnächst zur Veröffentlichung gelangen werden.
1) Zum Zweck der Entscheidung über alle Beihülfen, die aus den der Regierung zur Bekämpfung des Nothstandes aus Anlaß der letzten Ueberschwemmungen zur Verfügung gestellten Mitteln zur Heilung von Gebäudeschäden geleistet werden sollen, wird eine Landescommission aus sechs Mitgliedern gebildet; der Provinzialausschuß jeder Provinz wählt hierzu ein Mitglied und für den Fall dessen Verhinderung einen Stellvertreter, die anderen drei Mitglieder werden von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz ernannt, das auch den Vorsitzenden bestellt. Die Landescommission entscheidet nach Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2) Ehe die von den Großherzoglichen Kreisämtern erhobenen Schadensabschätzungen der Landescommission zur Entscheidung vorgelegt werden, hat der Kreisausschuß des betreffenden