Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/034: Unterschied zwischen den Versionen

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:Nachdem
::Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein,<br />Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen,<br />Seine Majestät der König von Bayern und<br />Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden
für nützlich befunden haben, über die Kanalisirung des unteren Mains gemeinschaftliche Bestimmung zu treffen, sind, mit der erforderlichen Ermächtigung hierzu versehen, und zwar:
:von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein:
::Allerhöchst Ihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, Staatsrath Dr. '''Neidhardt''',
:von Seiten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen:
::Allerhöchst Ihr Staatsminister, Staats-Secretär des Auswärtigen Amts Graf '''Paul von Hatzfeldt-Wildenburg ''';
:von Seiten Seiner Majestät des Königs von Bayern:
::Allerhöchst Ihr Ministerial-Rath Freiherr '''von Raesfeldt''', und
:von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden:
::Allerhöchst Ihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, Wirklicher Geheimer Rath Freiherr '''von Türckheim,
zusammengetreten und haben nachstehende Uebereinkunft abgeschlossen:
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<center>Artikel I.</center>
{{NE}}Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, nach Maßgabe eines den Regierungen des Königreichs Bayern, sowie der Großherzogthümer Baden und Hessen mitgetheilten allgemeinen Projekts den Main von Frankfurt bis zum Rhein zu kanalisiren, nach erfolgter Herstellung der Kanalisirungswerke deren Betrieb zu übernehmen, sowie dieselben nebst dem Fahrwasser auf dem kanalisirten Strome zu unterhalten.<br />
{{NE}}Die Regierungen des Königreiches Bayern und der Großherzogthümer Baden und Hessen ertheilen zur Ausführung dieser Absicht ihre Zustimmung.<br />
{{NE}}Eine wesentliche Abänderung der in Aussicht genommenen Einrichtungen bedarf der Zustimmung sämmtlicher Mainuferstaaten.
<center>Artikel II.</center>
Die Großherzoglich Hessische Regierung gestattet die Herstellung der für die Kanalisirung des Mains erforderlichen Anlagen auf ihrem Gebiete und deren Benutzung durch die Königlich Preußische Regierung zu den Zwecken des Unternehmens. Die landespolizeiliche Prüfung und Feststellung der Detailpläne der im Großherzoglichen Gebiete belegenen Kanalisirungsanlagen erfolgt nach Maßgabe der Großherzoglich Hessischen Gesetze und Verordnungen.
<center>Artikel III.</center>
{{NE}}Insoweit daselbst (Art. II.) zur Ausführung der Kanalisirung die Erwerbung von Grundeigenthum nothwendig ist, wird, wenn die Erwerbung im Wege gütlicher Vereinbarung zwischen der Königlich Preußischen Regierung und den Betheiligten nicht zu erreichen sein sollte, das Enteignungsverfahren nach Maßgabe der betreffenden Großherzoglich Hessischen Gesetze in Anwendung kommen.

Aktuelle Version vom 5. November 2012, 22:10 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Nr. 10.



Nachdem
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein,
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen,
Seine Majestät der König von Bayern und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden

für nützlich befunden haben, über die Kanalisirung des unteren Mains gemeinschaftliche Bestimmung zu treffen, sind, mit der erforderlichen Ermächtigung hierzu versehen, und zwar:

von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein:
Allerhöchst Ihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, Staatsrath Dr. Neidhardt,
von Seiten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen:
Allerhöchst Ihr Staatsminister, Staats-Secretär des Auswärtigen Amts Graf Paul von Hatzfeldt-Wildenburg ;
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Bayern:
Allerhöchst Ihr Ministerial-Rath Freiherr von Raesfeldt, und
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden:
Allerhöchst Ihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, Wirklicher Geheimer Rath Freiherr von Türckheim,

zusammengetreten und haben nachstehende Uebereinkunft abgeschlossen:

Artikel I.

      Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, nach Maßgabe eines den Regierungen des Königreichs Bayern, sowie der Großherzogthümer Baden und Hessen mitgetheilten allgemeinen Projekts den Main von Frankfurt bis zum Rhein zu kanalisiren, nach erfolgter Herstellung der Kanalisirungswerke deren Betrieb zu übernehmen, sowie dieselben nebst dem Fahrwasser auf dem kanalisirten Strome zu unterhalten.
      Die Regierungen des Königreiches Bayern und der Großherzogthümer Baden und Hessen ertheilen zur Ausführung dieser Absicht ihre Zustimmung.
      Eine wesentliche Abänderung der in Aussicht genommenen Einrichtungen bedarf der Zustimmung sämmtlicher Mainuferstaaten.

Artikel II.

Die Großherzoglich Hessische Regierung gestattet die Herstellung der für die Kanalisirung des Mains erforderlichen Anlagen auf ihrem Gebiete und deren Benutzung durch die Königlich Preußische Regierung zu den Zwecken des Unternehmens. Die landespolizeiliche Prüfung und Feststellung der Detailpläne der im Großherzoglichen Gebiete belegenen Kanalisirungsanlagen erfolgt nach Maßgabe der Großherzoglich Hessischen Gesetze und Verordnungen.

Artikel III.

      Insoweit daselbst (Art. II.) zur Ausführung der Kanalisirung die Erwerbung von Grundeigenthum nothwendig ist, wird, wenn die Erwerbung im Wege gütlicher Vereinbarung zwischen der Königlich Preußischen Regierung und den Betheiligten nicht zu erreichen sein sollte, das Enteignungsverfahren nach Maßgabe der betreffenden Großherzoglich Hessischen Gesetze in Anwendung kommen.