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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 14.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 19. Mai 1883.</center> | |||
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<center>Inhalt: Bekanntmachung, Nachrichtendienst bei Hochwasser betreffend.</center> | |||
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<center>'''Bekanntmachung,<br />Nachrichtendienst bei Hochwasser betreffend.'''</center> | |||
{{NE}}Zur Verbesserung des Nachrichtendienstes bei Hochwasser des Rheins, Neckars und Mains haben Verhandlungen der Abtheilung für Bauwesen des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen mit den Strombauverwaltungen der Nachbarstaaten und mit der Kaiserlichen Ober-Postdirection in Darmstadt stattgefunden, und es sind in Folge freundlichen Entgegenkommens dieser Behörden Verabredungen getroffen worden, auf Grund welcher der Nachrichtendienst bei Hochwasser innerhalb des Großherzogthums Hessen in nachstehender Weise geregelt worden ist. | |||
<center>'''I. Rhein.'''<br />§ 1.</center> | |||
{{NE}}Mit der Großherzoglich Badischen Oberdirection des Straßen- und Wasserbaus wurde Folgendes verabredet:<br /> | |||
{{NE}}Wasserstandsnachrichten des Rheins gelangen von den Großherzoglich Badischen Stationen '''Waldshut''', '''Kehl''', '''Maxau''' und '''Mannheim''' zur Mittheilung an Großherzoglich Hessische Behörden und Gemeinden:<br /> | |||
{{NE}}A. '''Waldshut'''. - Sobald der Rhein an dem Pegel zu Waldshut die Höhe von 350 cm erreicht oder überstiegen hat und noch in starkem Steigen begriffen ist, telegraphirt |
Aktuelle Version vom 5. November 2012, 21:47 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Regierungsblatt.
Nachrichtendienst bei Hochwasser betreffend.
Zur Verbesserung des Nachrichtendienstes bei Hochwasser des Rheins, Neckars und Mains haben Verhandlungen der Abtheilung für Bauwesen des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen mit den Strombauverwaltungen der Nachbarstaaten und mit der Kaiserlichen Ober-Postdirection in Darmstadt stattgefunden, und es sind in Folge freundlichen Entgegenkommens dieser Behörden Verabredungen getroffen worden, auf Grund welcher der Nachrichtendienst bei Hochwasser innerhalb des Großherzogthums Hessen in nachstehender Weise geregelt worden ist.
§ 1.
Mit der Großherzoglich Badischen Oberdirection des Straßen- und Wasserbaus wurde Folgendes verabredet:
Wasserstandsnachrichten des Rheins gelangen von den Großherzoglich Badischen Stationen Waldshut, Kehl, Maxau und Mannheim zur Mittheilung an Großherzoglich Hessische Behörden und Gemeinden:
A. Waldshut. - Sobald der Rhein an dem Pegel zu Waldshut die Höhe von 350 cm erreicht oder überstiegen hat und noch in starkem Steigen begriffen ist, telegraphirt