Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/001: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br />Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 1.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 16. Januar 1883.</center> | |||
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Inhalt: 1) Bekanntmachung die Gebühren der Ortsgerichte betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Aufsicht über die Untersuchungsgefängnisse betreffend. - 3) Bekanntmachung, die Kosten der Rechtshülfe betreffend. | |||
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<center>'''Bekanntmachung,'''<br />die Gebühren der Ortsgerichte betreffend.</center> | |||
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu den Geschäften, für welche nach § 47 der Instruction für die Großherzoglichen Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen vom 26. October 1852 Tagegebühren Seitens der Ortsgerichte bezogen werden, auch '''Ausweisungen''' bei Zwangsvollstreckungen in das unbewegliche Vermögen gehören. (Artikel 16 Nr. 1 des Edicts, die Organisation der Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, vom 16. October 1852, § 40 Absatz 1 der Instruction für die Ortsgerichte vom 26. October 1852 und § 15 Absatz 5 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879.) | |||
::Darmstadt, den 22. December 1882. | |||
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />v. Starck.</center> | |||
<div align="right"> Kolb.</div> |
Version vom 5. November 2012, 15:20 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
Inhalt | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ Beilagen: | |
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Regierungsblatt.
Inhalt: 1) Bekanntmachung die Gebühren der Ortsgerichte betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Aufsicht über die Untersuchungsgefängnisse betreffend. - 3) Bekanntmachung, die Kosten der Rechtshülfe betreffend.
die Gebühren der Ortsgerichte betreffend.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu den Geschäften, für welche nach § 47 der Instruction für die Großherzoglichen Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen vom 26. October 1852 Tagegebühren Seitens der Ortsgerichte bezogen werden, auch Ausweisungen bei Zwangsvollstreckungen in das unbewegliche Vermögen gehören. (Artikel 16 Nr. 1 des Edicts, die Organisation der Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, vom 16. October 1852, § 40 Absatz 1 der Instruction für die Ortsgerichte vom 26. October 1852 und § 15 Absatz 5 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879.)
- Darmstadt, den 22. December 1882.
v. Starck.