Stadtschulte (Altstadt-Haltern)-Hofsprache 1710: Unterschied zwischen den Versionen

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Frage 19: Hätte kein Holtz hehawen, maeßen beym garauß kein Holtz gehörig.
Frage 19: Hätte kein Holtz hehawen, maeßen beym garauß kein Holtz gehörig.


====Quelle====
* Dülmen, Croy`sches Archiv, Bestand Amtsrentmeister Dülmen, Akte 557


[[Kategorie:Familie in Haltern am See]]
[[Kategorie:Familie in Haltern am See]]

Aktuelle Version vom 16. Oktober 2012, 06:36 Uhr

Halteraner Familien in der Altstadt, Informationen über ihre Vergangenheit und Geschlechter geben ein Abbild der hier bodenständigen Menschen in ihren Zeitverhältnissen um damit eine Basis zur Darstellung persönlicher Geschichte von Vorfahren in Zeit und Raum zur Erstellung von Biografien.

Hierarchie: Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Westfalenprovp-wap.jpg - Portal:Westfalen-Lippe > Regierungsbezirk Münster > Kreis_Recklinghausen > Haltern am See > Altstadt (Haltern) > Stadtschulte (Altstadt-Haltern) > Stadtschulte (Altstadt-Haltern)-Hofsprache 1710

Historische Einordnung

Hofsprache 1710

  • Hofsprache 03./04. May 1710 am Richthof zu Haltern, vor dem hochfürstlichen Richter und Gografen Gerhardt Homeyer.

Identität

Ad 1. Articulum antwortete: Sagte, Er Zeller Schulte, heiße Henrich und seine Ehehausfraw Anna Gertrudt.

Eigenhörigkeit

Frage 2: Wehren beide hofhörig.

Erbgewinn

Frage 3: Hetten vor 8 Jahren gewunnen und das Erbe Erstlich ahngeklieben, maeßen deßen Elteren pachtary und freyen Standes gewesen wehren, das Gewin für 300 Rt veraccordirt und in termini bezahlt.

Abstammung

Frage 4: Er und seine Fraw wehren frey geboren, hetten sich aber beym Gewin zur Hofhörigkeit qualificirt

Eigenhörige Geschwister

Frage 5: Ihre Schwestern und Brüder wehren freyen Standes

Kinder

Frage 6: Hätten 6 Kinder, weehren 3 gebohren gewesen ehe und bevorn das Schulten Erbe gewunnen, die übrigen alß

  • Henrich Johan von 7 Jahren
  • Magdalena Maria von 3 Jahren
  • Anna Margaretha von 18 Wochen wehren hofhörig.

Länderei des Tegeder zu Antrup

Frage 7: Hette in Besitz ungefehr 7 ½ Moltgesey Landes, übrigens bezichte sich aufs Lagerbuch

Weydelandt

Frage 8: hette keine Weide noch Wisengrundt, weder Holtzgewachs oder Mastholtz, ahn Gartenlandt ungefehr 2 Scheffelgesade

Ländereinutzung

Frage 9: gebrauchte mehrentheils selbsten, auch etwas phachtweise außgethan

Gebäude der Hofstätte

Frage 10: Eine Wohnbehaußung und Schafstall, so in zimblichen Standt, keine Einwohner.

Einkünfte

Frage 11: Hette keine Dienste noch Einkünfte

Markengerechtigkeit

Frage 12: Wehre berechtiget in der Uphaußer Marck mit Marckenlandt, Schafdrift, Plaggenmatt, Kühen und Pferden, wie auch zu seiner Zeit im Halterischen Esch mit Schafdrift, und wan Mast vorhanden im Halterischen Frett mitt 2 Schweinen. Hette aber darin keinen Haw.

Pacht

Frage 13: Gebe an Dienstgeld jährlichs 3 Rt 20 Stüber. Item ahn Hrn. Dechandten in Dülmen 11 Scheffel Roggen und Hrn. Pastoren in Haltern 3 Scheffel Roggen 1 Scheffel Gerste.

Schatzung

Frage 14: Gebe in einer geheelen monattliche Schatzung 5 Blawüser.

Onera

Frage 15: gebe im übrigen nichts

Schulden

Frage 16: Wehr schüldigh 100 Rt ahn die Executoren qdam. Canonici Lüdgers, diwelche ihme mitt einen procehse zu zahlen aufgegeben worden, worauf bereits 60 Rt bezahlt sindt

Pertinentien/Zuschläge

Frage 17: Habe zum Erbe nichts ahnerwunnen.

Mark: Nachpflanzungen

Frage 18: Habe bißweils einige Heistern gepflanzen wollen, aber wegen Schlechtigkeit des Grundes nichts wachsen.

Holzhau

Frage 19: Hätte kein Holtz hehawen, maeßen beym garauß kein Holtz gehörig.

Quelle

  • Dülmen, Croy`sches Archiv, Bestand Amtsrentmeister Dülmen, Akte 557