Handbuch der praktischen Genealogie/358: Unterschied zwischen den Versionen
K (1 Versionen) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(6 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Handbuch der praktischen Genealogie|357|394|359| | <noinclude>{{Handbuch der praktischen Genealogie|357|394|359|korrigiert}}</noinclude>__NOEDITSECTION__ __NOTOC__ | ||
ganz aus gleichen Verhältnissen stammten. Ende des Mittelalters entstand eine scharfe Kluft zwischen dem Landadel und dem ritterlichen patrizischen Adel. Im Landadel selbst bildeten sich Genossenschaften, die später besondere politische Rechte gewonnen haben; ähnlich dem Verband — oder vielmehr den Verbänden — des westdeutschen reichsunmittelbaren Adels. Endlich verschärfte der Adel noch Ende des Mittelalters die Zulassungsbedingungen zu den Stiftern und Klöstern, in denen er statutenmäßig allein zugelassen war: die Zahl der geforderten Ahnen war schon um 1500 meist auf acht erhöht, während man früher mit vier sich begnügt hatte. | |||
{{NE}}Im allgemeinen ist die Geschichte des hohen wie des niederen Adels im späteren Mittelalter noch wenig erforscht. Das vorhandene massenhafte Urkundenmaterial ist nur zum kleinsten Teil gedruckt. Infolgedessen ist es schwer, sichere Genealogien aufzustellen, und ohne einen solchen sicheren Rückhalt läßt sich auch die Rechtslage im einzelnen wie im ganzen nur schwer feststellen, zumal so vieles damals in Wandel und Wechsel war. | |||
<center> | |||
==== 5. Die adelsrechtliche Entwicklung seit Ausgang des Mittelalters. ==== | |||
</center> | |||
{{randtextre|Die adelsrechtliche Entwicklung seit Ausgang des Mittelalters.}}{{NE}}Auch für die neue Zeit hat die adelsrechtliche Forschung in der Genealogie der einzelnen Familien einen sicheren und notwendigen Führer. Es läßt sich nur dadurch ein zuverlässiger Überblick über den vom deutschen Adel durchmessenen Entwicklungsgang gewinnen, daß man Einzelbeobachtungen über die allmählich wechselnde Rechtslage vieler Familien häuft. Die überlieferten Bestimmungen einiger Staatsverfassungen genügen nicht. | |||
{{NE}}Um 1500 haben wir in Deutschland einen hohen Adel, der noch immer durchweg — wenn auch schon nicht ganz ausnahmslos — altdynastischen Ursprungs ist vom Kaiser hinab bis zum kleinsten Grafen. Dem niederen Adel gegenüber hat er sich aber schon eine Grenze geschaffen, die ganz formeller Natur ist und mit Abstammung nichts zu tun hat: Graf ist der mindeste Titel eines hochadeligen Herrn geworden. Hochadelige Familien, wie die Hohenlohe, Isenburg, Mörs und andere, die den Grafentitel nicht zu führen pflegten, hatten ihn noch im 15. Jahrhundert unbehelligt angenommen. Andere Familien, die fürchten mochten, mit der Annahme auf gesellschaftliche Schwierigkeiten seitens des hochadeligen Kreises zu stoßen, hatten sich den Grafentitel vom Kaiser „bestätigen" lassen oder taten das noch im 16. Jahrhundert; sodaß man für das 16. Jahrhundert im allgemeinen (Ausnahmen hat es im vielgestaltigen deutschen Staatsrecht stets gegeben) als Regel aufstellen kann: Jedes hochadelige Haus, das auf seinem Territorium landesherrliche Befugnisse ausübte und im Reichstag vertreten war, führte den Grafentitel oder einen höheren Titel. | |||
{{NE}}Dagegen zählten zu den niederadeligen Häusern alle übrigen. Also einige wenige altdynastische Familien, die es nicht bis zu reichsständischer Stellung gebracht; dann der Adel, der von den dienstmännischen und den gleichgestellten Rittergeschlechtern der staufischen Zeit stammte, ergänzt |
Aktuelle Version vom 24. September 2012, 13:38 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Handbuch der praktischen Genealogie | |
Inhalt | |
Band 2 Tafel: I • II • III • IV • V • VI • VII • VIII • IX • X • XI | |
<<<Vorherige Seite [357] |
Nächste Seite>>> [359] |
Datei:Handbuch der praktischen Genealogie.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
ganz aus gleichen Verhältnissen stammten. Ende des Mittelalters entstand eine scharfe Kluft zwischen dem Landadel und dem ritterlichen patrizischen Adel. Im Landadel selbst bildeten sich Genossenschaften, die später besondere politische Rechte gewonnen haben; ähnlich dem Verband — oder vielmehr den Verbänden — des westdeutschen reichsunmittelbaren Adels. Endlich verschärfte der Adel noch Ende des Mittelalters die Zulassungsbedingungen zu den Stiftern und Klöstern, in denen er statutenmäßig allein zugelassen war: die Zahl der geforderten Ahnen war schon um 1500 meist auf acht erhöht, während man früher mit vier sich begnügt hatte.
Im allgemeinen ist die Geschichte des hohen wie des niederen Adels im späteren Mittelalter noch wenig erforscht. Das vorhandene massenhafte Urkundenmaterial ist nur zum kleinsten Teil gedruckt. Infolgedessen ist es schwer, sichere Genealogien aufzustellen, und ohne einen solchen sicheren Rückhalt läßt sich auch die Rechtslage im einzelnen wie im ganzen nur schwer feststellen, zumal so vieles damals in Wandel und Wechsel war.
5. Die adelsrechtliche Entwicklung seit Ausgang des Mittelalters.
Die adelsrechtliche Entwicklung seit Ausgang des Mittelalters. Auch für die neue Zeit hat die adelsrechtliche Forschung in der Genealogie der einzelnen Familien einen sicheren und notwendigen Führer. Es läßt sich nur dadurch ein zuverlässiger Überblick über den vom deutschen Adel durchmessenen Entwicklungsgang gewinnen, daß man Einzelbeobachtungen über die allmählich wechselnde Rechtslage vieler Familien häuft. Die überlieferten Bestimmungen einiger Staatsverfassungen genügen nicht.
Um 1500 haben wir in Deutschland einen hohen Adel, der noch immer durchweg — wenn auch schon nicht ganz ausnahmslos — altdynastischen Ursprungs ist vom Kaiser hinab bis zum kleinsten Grafen. Dem niederen Adel gegenüber hat er sich aber schon eine Grenze geschaffen, die ganz formeller Natur ist und mit Abstammung nichts zu tun hat: Graf ist der mindeste Titel eines hochadeligen Herrn geworden. Hochadelige Familien, wie die Hohenlohe, Isenburg, Mörs und andere, die den Grafentitel nicht zu führen pflegten, hatten ihn noch im 15. Jahrhundert unbehelligt angenommen. Andere Familien, die fürchten mochten, mit der Annahme auf gesellschaftliche Schwierigkeiten seitens des hochadeligen Kreises zu stoßen, hatten sich den Grafentitel vom Kaiser „bestätigen" lassen oder taten das noch im 16. Jahrhundert; sodaß man für das 16. Jahrhundert im allgemeinen (Ausnahmen hat es im vielgestaltigen deutschen Staatsrecht stets gegeben) als Regel aufstellen kann: Jedes hochadelige Haus, das auf seinem Territorium landesherrliche Befugnisse ausübte und im Reichstag vertreten war, führte den Grafentitel oder einen höheren Titel.
Dagegen zählten zu den niederadeligen Häusern alle übrigen. Also einige wenige altdynastische Familien, die es nicht bis zu reichsständischer Stellung gebracht; dann der Adel, der von den dienstmännischen und den gleichgestellten Rittergeschlechtern der staufischen Zeit stammte, ergänzt