Geschichte der Stadt Northeim/038: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Geschichte der Stadt Northeim|037|37|039|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Geschichte der Stadt Northeim|037|37|039|unvollständig}}</noinclude>
<center>
<big>Peinlicher Ankläger.</big>
</center>
{{NE}}Nachdem nun peinlich Beklagter über die Articuls vernommen und articulirte Uebelthat gestanden; so bittet peinlicher Ankläger, die einge Urtheil zu <tt>publiciren</tt> und zu <tt>exequiren</tt>.
<center>
<big>Bescheid</big>
</center>
{{NE}}Auf eingelangten Rath der Rechtsgelehrten erkennen Erben und Landmann für recht, daß peinlich Beklagter, Andreas Engelweck, wegen seines verübten und gerichtlich gestandenen Einbruchs und gestohlnen Rindes, mit dem Strange vom Leben zu Tode zu bringen.
<center>
<big><tt>Copia</tt> eines Protocolls.</big>
</center>
{{NE}}{{NE}}Brunstein
{{NE}}Wenn

Version vom 9. September 2012, 11:09 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Stadt Northeim
Inhalt
Nachtrag | Register:
AB C DE FG H I/J KLM NO PR S TU VWZ
<<<Vorherige Seite
[037]
Nächste Seite>>>
[039]
Datei:Geschichte-Stadt-Northeim.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unvollständig
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!



Peinlicher Ankläger.

      Nachdem nun peinlich Beklagter über die Articuls vernommen und articulirte Uebelthat gestanden; so bittet peinlicher Ankläger, die einge Urtheil zu publiciren und zu exequiren.

Bescheid

      Auf eingelangten Rath der Rechtsgelehrten erkennen Erben und Landmann für recht, daß peinlich Beklagter, Andreas Engelweck, wegen seines verübten und gerichtlich gestandenen Einbruchs und gestohlnen Rindes, mit dem Strange vom Leben zu Tode zu bringen.

Copia eines Protocolls.

            Brunstein

      Wenn