Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/532: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849|531|539|533|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849|531|539|533|korrigiert}}</noinclude>
<center>Art. 2.</center>
Zum Behuf der Ablösung müssen, mit Ausnahme der unter 3 und 4 des Art. 1 erwähnten Lasten, vorerst alle unständige Lasten, d. h. solche, welche nicht in einem jährlich bleibenden Betrage bestehen, mit Anwendung der Bestimmungen des Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1836 in eine jährliche Abgabe verwandelt werden; die zu ermittelnde ständige Abgabe muß stets in Geld bestimmt werden.
<center>Art. 3.</center>
Wenn abzulösende Leistungen in Naturaliengattungen bestehen, für welche gesetzlich ein Anschlagpreis zum Behuf der Ablösung noch nicht bestimmt ist, so ist auch der Geldanschlag nach den Bestimmungen des Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1836 zu ermitteln.
<center>Art. 4.</center>
Die Ablösung der ständigen, sowie der nach Maßgabe des Art. 2 verwandelten, bisher unständigen Lasten geschieht durch Zahlung des '''fünfundzwanzigfachen''' Betrags der jährlichen Abgabe.<br />Wurden nach dem seitherigen Verhältnisse die Steuern und Umlagen durch den Berechtigten, sey es direct oder durch Abzug an den Leistungen, getragen, so soll die Ablösung, durch welche diese Last aus den Verpflichteten übergeht, mittelst Zahlung des '''achtzehnfachen''' Betrags erfolgen.
<center>Art. 5.</center>
Die Ablösungssumme für die unter 3 und 4 im Art. 1 genannten Lasten werden verschieden berechnet, je nachdem die letzteren bloß die Verbindlichkeit zur Unterhaltung oder die zum jeweiligen Neubau, beziehungsweise neuen Anlegung oder beide umfassen.
<center>Art. 6.</center>
Besteht die Last nur in der Verbindlichkeit zur Unterhaltung, so ist zum Behuf der Ablösung - wenn gütliche Vereinbarung nicht zu Stande kommt - durch Schätzung zu ermitteln:
:a) nach wie viel Jahren das Gebäude oder die Anlage, auf welche sich die Last bezieht, muthmaßlich durch neue ersetzt werden müssen,<br />b) was die Unterhaltung bis dahin, und<br />c) was die jährliche Unterhaltung des neuen Gebäudes, beziehungsweise der neuen Anlage, während der ganzen Dauer derselben im Durchschnitt jährlich kosten wird.
Bei der Berechnung der Ablösungssumme sind alsdann drei Fälle zu unterscheiden:
1. Ist der nach Satz b abgeschätzte Betrag dem nach Satz c abgeschätzten gleich, so bildet das nach Art. 4 zu bestimmende Vielfache dieses in beiden Perioden gleichen Jahresbetrags die Ablösungssumme für die Last.

Aktuelle Version vom 22. April 2012, 10:02 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[531]
Nächste Seite>>>
[533]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Art. 2.

Zum Behuf der Ablösung müssen, mit Ausnahme der unter 3 und 4 des Art. 1 erwähnten Lasten, vorerst alle unständige Lasten, d. h. solche, welche nicht in einem jährlich bleibenden Betrage bestehen, mit Anwendung der Bestimmungen des Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1836 in eine jährliche Abgabe verwandelt werden; die zu ermittelnde ständige Abgabe muß stets in Geld bestimmt werden.

Art. 3.

Wenn abzulösende Leistungen in Naturaliengattungen bestehen, für welche gesetzlich ein Anschlagpreis zum Behuf der Ablösung noch nicht bestimmt ist, so ist auch der Geldanschlag nach den Bestimmungen des Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1836 zu ermitteln.

Art. 4.

Die Ablösung der ständigen, sowie der nach Maßgabe des Art. 2 verwandelten, bisher unständigen Lasten geschieht durch Zahlung des fünfundzwanzigfachen Betrags der jährlichen Abgabe.
Wurden nach dem seitherigen Verhältnisse die Steuern und Umlagen durch den Berechtigten, sey es direct oder durch Abzug an den Leistungen, getragen, so soll die Ablösung, durch welche diese Last aus den Verpflichteten übergeht, mittelst Zahlung des achtzehnfachen Betrags erfolgen.

Art. 5.

Die Ablösungssumme für die unter 3 und 4 im Art. 1 genannten Lasten werden verschieden berechnet, je nachdem die letzteren bloß die Verbindlichkeit zur Unterhaltung oder die zum jeweiligen Neubau, beziehungsweise neuen Anlegung oder beide umfassen.

Art. 6.

Besteht die Last nur in der Verbindlichkeit zur Unterhaltung, so ist zum Behuf der Ablösung - wenn gütliche Vereinbarung nicht zu Stande kommt - durch Schätzung zu ermitteln:

a) nach wie viel Jahren das Gebäude oder die Anlage, auf welche sich die Last bezieht, muthmaßlich durch neue ersetzt werden müssen,
b) was die Unterhaltung bis dahin, und
c) was die jährliche Unterhaltung des neuen Gebäudes, beziehungsweise der neuen Anlage, während der ganzen Dauer derselben im Durchschnitt jährlich kosten wird.

Bei der Berechnung der Ablösungssumme sind alsdann drei Fälle zu unterscheiden: 1. Ist der nach Satz b abgeschätzte Betrag dem nach Satz c abgeschätzten gleich, so bildet das nach Art. 4 zu bestimmende Vielfache dieses in beiden Perioden gleichen Jahresbetrags die Ablösungssumme für die Last.