Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/419: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center>
<center>'''Nr. 49.'''</center>
<center>Darmstadt am 14. Juli 1849.</center>
Inhalt : 1) Gesetz, die Eidesleistungen betr.; - 2) Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 2. Mai 1849 wegen Aufhebung des Lehnsverbandes betr.; - 3) Nachträgliche Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden Birklar und Grüningen, im Regierungsbezirke Friedberg für 1849; - 4) Dienstnachrichten; - 5) Dienstentlassung; - 6) Versetzungen in den Ruhestand; - 7) Concurrenzeröffnungen.
<br /><br />
<center>'''Gesetz,'''<br />die Eidesleistungen betreffend.</center>
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Unter Vorbehalt der Rechte derjenigen im Großherzogthume bestehenden Secten, deren Angehörigen gestattet ist, einen ihnen obliegenden Eid in der nach ihren religiösen Vorschriften zulässigen Bekräftigungsformel zu leisten, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
<center>Einziger Artikel.</center>
Bei Ableistung eines Eides beginnt die Formel mit den Worten:
<center>"ich schwöre",</center>
worauf die den Gegenstand der Versicherung ausdrückenden, von dem Schwörenden ebenfalls auszusprechenden Worte folgen, und schließt mit den Worten:
<center>"So wahr mir Gott helfe".</center>
Wo indeß wegen Weitläufigkeit des Gegenstandes der Versicherung das Nachsprechen der ganzen Eidesformel nicht thunlich, oder wo es besonders vorgeschrieben ist, wird die Eidesformel nur vorgelesen, und der Schwörende spricht die Bestabung in folgender Weise aus:
<center>"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.</center>
Bei der Ableistung des Eides hebt der Schwörende die rechte Hand gegen den Himmel empor.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
:Darmstadt am 7. Juli 1849.
(L. S.)
::::::::::'''LUDWIG'''.
::::::::::::::::::v. Lindelof.

Aktuelle Version vom 18. April 2012, 03:35 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 49.
Darmstadt am 14. Juli 1849.

Inhalt : 1) Gesetz, die Eidesleistungen betr.; - 2) Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 2. Mai 1849 wegen Aufhebung des Lehnsverbandes betr.; - 3) Nachträgliche Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden Birklar und Grüningen, im Regierungsbezirke Friedberg für 1849; - 4) Dienstnachrichten; - 5) Dienstentlassung; - 6) Versetzungen in den Ruhestand; - 7) Concurrenzeröffnungen.

Gesetz,
die Eidesleistungen betreffend.

LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Unter Vorbehalt der Rechte derjenigen im Großherzogthume bestehenden Secten, deren Angehörigen gestattet ist, einen ihnen obliegenden Eid in der nach ihren religiösen Vorschriften zulässigen Bekräftigungsformel zu leisten, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Einziger Artikel.

Bei Ableistung eines Eides beginnt die Formel mit den Worten:

"ich schwöre",

worauf die den Gegenstand der Versicherung ausdrückenden, von dem Schwörenden ebenfalls auszusprechenden Worte folgen, und schließt mit den Worten:

"So wahr mir Gott helfe".

Wo indeß wegen Weitläufigkeit des Gegenstandes der Versicherung das Nachsprechen der ganzen Eidesformel nicht thunlich, oder wo es besonders vorgeschrieben ist, wird die Eidesformel nur vorgelesen, und der Schwörende spricht die Bestabung in folgender Weise aus:

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.

Bei der Ableistung des Eides hebt der Schwörende die rechte Hand gegen den Himmel empor. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 7. Juli 1849.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Lindelof.