Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/386: Unterschied zwischen den Versionen

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Diesen Handlungen wird dieselbe Kraft und Gültigkeit beigelegt, als wenn die ersuchende Behörde dieselben selbst vorgenommen hätte.
<center>§. 2.</center>
Denselben Weg haben die Civilbehörden einzuschlagen, wenn dieselben, in Fällen ihrer Zuständigkeit, die protokollarische Vernehmung von aus ihrer Garnison ausmarschirten Militärpersonen verfügen, sey dies in streitigen Rechtssachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in anderen Angelegenheiten.<br />Die Vernehmungen werden von den Commandeuren den Auditeuren aufgetragen, deren Protokollen die in dem vorigen §. ausgesprochene Gültigkeit beigelegt wird.<br />Die Vernehmungen auf Ersuchen der Civilgerichte in gerichtlichen Untersuchungen werden von den Commandostellen den Militär-Untersuchungsgerichten übertragen; die Vernehmungen in Assisensachen sind sodann nach Vorschrift der Art. 103 und 104 des Gesetzes vom 28. October 1848, betr. die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens, und beziehungsweise der Art. 151 und 152 des Gesetzes vom 31. December 1848, betr. das Verfahren in Assisensachen, zu behandeln.
<center>§. 3.</center>
Ist den Civilbehörden der Aufenthaltsort derjenigen, welche nach ihrem Ausmarsche aus der Garnison vernommen werden sollen oder denen eine Verfügung zuzustellen ist, nicht bekannt, dann haben sich diese Behörden an das Kriegsministerium mit dem Antrage zu wenden, ihre Ersuchungen an die geeigneten Commandostellen gelangen zu lassen.
<center>§. 4.</center>
Die Verhandlungen der Militärbehörden in den vorgenannten Fällen erfordern kein Stempelpapier und werden kostenfrei besorgt.
<center>§. 5.</center>
Um den zu kriegsähnlichen Zwecken aus den Garnisonen ausmarschirenden Militärpersonen Gelegenheit zu geben, ihre Vermögensangelegenheiten zur geeigneten Zeit zu ordnen, sollen die §. §. 12, 13, 14, 17, 18 der Verordnung vom 8. September 1848 in Betreff: der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Truppen etc. nicht erst nach der Entfernung der Truppen aus dem Großherzogthume, sondern sogleich nach dem Ausmarsche aus der Garnison in Kraft treten.
<center>§. 6.</center>
Der Schlußsatz des §. 14 der Verordnung vom 8. September 1848 wird aufgehoben und dafür Folgendes bestimmt:<br />Die in Gemäßheit der genannten Verordnung, wie auch die nach dem vorstehenden §. errichteten Testamente, so weit solche nicht durch den früheren Tod der Testirer zur Vollstreckung gelangen, bleiben so lange in Rechten bestehen, bis nach hergestelltem Zustande des Friedens oder der Ruhe die Rückgabe derselben an die Errichter verfügt worden ist.

Aktuelle Version vom 16. April 2012, 21:21 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Diesen Handlungen wird dieselbe Kraft und Gültigkeit beigelegt, als wenn die ersuchende Behörde dieselben selbst vorgenommen hätte.

§. 2.

Denselben Weg haben die Civilbehörden einzuschlagen, wenn dieselben, in Fällen ihrer Zuständigkeit, die protokollarische Vernehmung von aus ihrer Garnison ausmarschirten Militärpersonen verfügen, sey dies in streitigen Rechtssachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in anderen Angelegenheiten.
Die Vernehmungen werden von den Commandeuren den Auditeuren aufgetragen, deren Protokollen die in dem vorigen §. ausgesprochene Gültigkeit beigelegt wird.
Die Vernehmungen auf Ersuchen der Civilgerichte in gerichtlichen Untersuchungen werden von den Commandostellen den Militär-Untersuchungsgerichten übertragen; die Vernehmungen in Assisensachen sind sodann nach Vorschrift der Art. 103 und 104 des Gesetzes vom 28. October 1848, betr. die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens, und beziehungsweise der Art. 151 und 152 des Gesetzes vom 31. December 1848, betr. das Verfahren in Assisensachen, zu behandeln.

§. 3.

Ist den Civilbehörden der Aufenthaltsort derjenigen, welche nach ihrem Ausmarsche aus der Garnison vernommen werden sollen oder denen eine Verfügung zuzustellen ist, nicht bekannt, dann haben sich diese Behörden an das Kriegsministerium mit dem Antrage zu wenden, ihre Ersuchungen an die geeigneten Commandostellen gelangen zu lassen.

§. 4.

Die Verhandlungen der Militärbehörden in den vorgenannten Fällen erfordern kein Stempelpapier und werden kostenfrei besorgt.

§. 5.

Um den zu kriegsähnlichen Zwecken aus den Garnisonen ausmarschirenden Militärpersonen Gelegenheit zu geben, ihre Vermögensangelegenheiten zur geeigneten Zeit zu ordnen, sollen die §. §. 12, 13, 14, 17, 18 der Verordnung vom 8. September 1848 in Betreff: der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Truppen etc. nicht erst nach der Entfernung der Truppen aus dem Großherzogthume, sondern sogleich nach dem Ausmarsche aus der Garnison in Kraft treten.

§. 6.

Der Schlußsatz des §. 14 der Verordnung vom 8. September 1848 wird aufgehoben und dafür Folgendes bestimmt:
Die in Gemäßheit der genannten Verordnung, wie auch die nach dem vorstehenden §. errichteten Testamente, so weit solche nicht durch den früheren Tod der Testirer zur Vollstreckung gelangen, bleiben so lange in Rechten bestehen, bis nach hergestelltem Zustande des Friedens oder der Ruhe die Rückgabe derselben an die Errichter verfügt worden ist.