Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/375: Unterschied zwischen den Versionen
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das zuständige Gericht zu wenden, welches, wenn es die Theilung verordnet, zugleich einen Notar mit der Vornahme des Theilungsgeschäftes beauftragt, einen oder drei Sachverständige zur Abschätzung der Mobilien (wenn solche in einem bereits errichteten Inventar noch nicht geschehen ist), sowie der Immobilien, zur Begutachtung ihrer Theilbarkeit und Bildung der Loose ernennt, ein Friedensgericht zur Beeidigung der Experten committirt und ein Mitglied des Gerichts als Referenten bestellt.<br />Befinden sich unter den Betheiligten Minderjährige oder Entmündigte, so ist der Beschluß des Familienraths, wodurch die Ermächtigung zu dem Antrage auf Theilung gegeben worden ist, dem oben erwähnten Gesuche beizufügen.<br />Die ernannten Sachverständigen haben auch die sonstigen Abschätzungen vorzunehmen, welche im Laufe des Theilungsverfahrens nöthig werden könnten.<br />Ist in dem Laufe des Theilungsverfahrens ein neuer Referent, Notar oder Sachverständiger zu ernennen, so geschieht dieses in der durch Art. 19 vorgeschriebenen Form. | |||
<center>Art. 63.</center> | |||
Der in Gemäßheit des Art. 113 des bürgerlichen Gesetzbuchs zur Vertretung eines Abwesenden bei der Inventur und Theilung ernannte Notar ist befugt, gemeinschaftlich mit den übrigen Interessenten, den Antrag auf Theilung mittelst Bittschrift zu stellen, sowie überhaupt für den Abwesenden nach Lage der Sache bis zum Schlusse des Verfahrens vor Gericht zu handeln. | |||
<center>Art. 64.</center> | |||
Die Urschrift des im Art. 62 erwähnten Urtheils nebst den Anlagen des auf Theilung gerichteten Gesuches, übersendet der Staatsprocurator an den mit der Theilung beauftragten Notar. | |||
<center>Art. 65.</center> | |||
Das Urtheil, beziehungsweise die Präsidialverfügung (Art. 19 und 62), wird hierauf durch den Notar dem zur Beeidigung der Sachverständigen bezeichneten Friedensgericht mitgetheilt.<br />Das über diese Beeidigung zu errichtende Protokoll ist an den Fuß des Urtheils oder der Präsidialverfügung zu setzen und dem Notar zurückzustellen. | |||
<center>Art. 66.</center> | |||
Die von den Sachverständigen geschehene Abschätzung der Liegenschaften, sowie das Gutachten über die Theilbarkeit und eintretenden Falls die Bildung der Loose, sind nach den bestehenden Vorschriften abzugeben und bei dem bestellten Notar zu hinterlegen. | |||
<center>Art. 67.</center> | |||
Haben sich die Sachverständigen für die Theilbarkeit der Liegenschaften ausgesprochen und |
Aktuelle Version vom 16. April 2012, 21:13 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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das zuständige Gericht zu wenden, welches, wenn es die Theilung verordnet, zugleich einen Notar mit der Vornahme des Theilungsgeschäftes beauftragt, einen oder drei Sachverständige zur Abschätzung der Mobilien (wenn solche in einem bereits errichteten Inventar noch nicht geschehen ist), sowie der Immobilien, zur Begutachtung ihrer Theilbarkeit und Bildung der Loose ernennt, ein Friedensgericht zur Beeidigung der Experten committirt und ein Mitglied des Gerichts als Referenten bestellt.
Befinden sich unter den Betheiligten Minderjährige oder Entmündigte, so ist der Beschluß des Familienraths, wodurch die Ermächtigung zu dem Antrage auf Theilung gegeben worden ist, dem oben erwähnten Gesuche beizufügen.
Die ernannten Sachverständigen haben auch die sonstigen Abschätzungen vorzunehmen, welche im Laufe des Theilungsverfahrens nöthig werden könnten.
Ist in dem Laufe des Theilungsverfahrens ein neuer Referent, Notar oder Sachverständiger zu ernennen, so geschieht dieses in der durch Art. 19 vorgeschriebenen Form.
Der in Gemäßheit des Art. 113 des bürgerlichen Gesetzbuchs zur Vertretung eines Abwesenden bei der Inventur und Theilung ernannte Notar ist befugt, gemeinschaftlich mit den übrigen Interessenten, den Antrag auf Theilung mittelst Bittschrift zu stellen, sowie überhaupt für den Abwesenden nach Lage der Sache bis zum Schlusse des Verfahrens vor Gericht zu handeln.
Die Urschrift des im Art. 62 erwähnten Urtheils nebst den Anlagen des auf Theilung gerichteten Gesuches, übersendet der Staatsprocurator an den mit der Theilung beauftragten Notar.
Das Urtheil, beziehungsweise die Präsidialverfügung (Art. 19 und 62), wird hierauf durch den Notar dem zur Beeidigung der Sachverständigen bezeichneten Friedensgericht mitgetheilt.
Das über diese Beeidigung zu errichtende Protokoll ist an den Fuß des Urtheils oder der Präsidialverfügung zu setzen und dem Notar zurückzustellen.
Die von den Sachverständigen geschehene Abschätzung der Liegenschaften, sowie das Gutachten über die Theilbarkeit und eintretenden Falls die Bildung der Loose, sind nach den bestehenden Vorschriften abzugeben und bei dem bestellten Notar zu hinterlegen.
Haben sich die Sachverständigen für die Theilbarkeit der Liegenschaften ausgesprochen und