Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/371: Unterschied zwischen den Versionen
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des Zahlbefehls und wenigstens vier Wochen vor der neuen Versteigerung müssen die in dem Art. 26 Nr. 1 bis einschließlich 5 und Art. 27 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen statt haben.<br />Der Termin zur Wiederversteigerung ist wenigstens 14 Tage vorher dem früheren Steigerer und dessen Bürgen bekannt zu machen. | |||
<center>Art. 44.</center> | |||
Die Wiederversteigerung findet auf den Grund des früheren Bedingnißheftes und an dem im Artikel 32 bezeichneten Orte statt.<br />Die Kosten der ersten Versteigerung werden, wenn sie von dem Steigerer nicht bereits bezahlt sind, den Kosten der Wiederversteigerung beigeschlagen. | |||
<center>Art. 45.</center> | |||
Wenn jedoch der erste Steigerer vor der Wiederversteigerung nachweist, daß er den Bedingungen der ersten Versteigerung Genüge geleistet hat, und die durch das Wiederversteigerungsverfahren entstandenen Kosten dem Notar bezahlt, so unterbleibt die Wiederversteigerung, und es ist dem ersten Steigerer das Gut zu belassen. | |||
<center>Art. 46.</center> | |||
Der erste Steigerer und dessen Bürge sind solidarisch unter Leibeshaft gehalten, den Betrag, welcher bei der Wiederversteigerung weniger erlöst worden ist, und die Zinsen des früheren Steigpreises bis zur Wiederversteigerung, sowie die Kosten der letztern zu bezahlen. Das erste Versteigerungsprotokoll bildet die Urkunde, kraft welcher die von dem ersten Steigerer und dessen Bürgen geschuldeten Beträge beigetrieben werden, nachdem ihnen acht Tage vorher eine summarische Berechnung hierüber durch einen Gerichtsbotenact zugestellt worden ist. | |||
<center>Art. 47.</center> | |||
Ergibt sich ein Mehrerlös, so wird derselbe zunächst an die eingeschriebenen Gläubiger, welche nicht befriedigt worden sind, andernfalls aber dem Versteigerer oder dessen Rechtsinhaber überwiesen. | |||
<center>Art. 48.</center> | |||
Sobald die in den Artikeln 29 und 30 vorgeschriebenen Zustellungen statt gefunden haben, kann ein Zwangsversteigerungsverfahren nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Juli 1830 nicht mehr eingeleitet und ein solches nur dann ohne Weiteres fortgesetzt werden, wenn die in Art. 5 dieses Gesetzes bezeichnete Bekanntmachung der Pfändung an den Schuldner bereits geschehen war. In diesem Falle wird die freiwillige gerichtliche Versteigerung von Rechtswegen sistirt, es sei denn, daß der verfolgende Gläubiger seine Einwilligung zur Fortsetzung dieser Versteigerung vor dem bestellten Notar zu Protokoll erklärt oder in einem besonderen öffentlichen Acte ertheilt. |
Aktuelle Version vom 16. April 2012, 21:11 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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des Zahlbefehls und wenigstens vier Wochen vor der neuen Versteigerung müssen die in dem Art. 26 Nr. 1 bis einschließlich 5 und Art. 27 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen statt haben.
Der Termin zur Wiederversteigerung ist wenigstens 14 Tage vorher dem früheren Steigerer und dessen Bürgen bekannt zu machen.
Die Wiederversteigerung findet auf den Grund des früheren Bedingnißheftes und an dem im Artikel 32 bezeichneten Orte statt.
Die Kosten der ersten Versteigerung werden, wenn sie von dem Steigerer nicht bereits bezahlt sind, den Kosten der Wiederversteigerung beigeschlagen.
Wenn jedoch der erste Steigerer vor der Wiederversteigerung nachweist, daß er den Bedingungen der ersten Versteigerung Genüge geleistet hat, und die durch das Wiederversteigerungsverfahren entstandenen Kosten dem Notar bezahlt, so unterbleibt die Wiederversteigerung, und es ist dem ersten Steigerer das Gut zu belassen.
Der erste Steigerer und dessen Bürge sind solidarisch unter Leibeshaft gehalten, den Betrag, welcher bei der Wiederversteigerung weniger erlöst worden ist, und die Zinsen des früheren Steigpreises bis zur Wiederversteigerung, sowie die Kosten der letztern zu bezahlen. Das erste Versteigerungsprotokoll bildet die Urkunde, kraft welcher die von dem ersten Steigerer und dessen Bürgen geschuldeten Beträge beigetrieben werden, nachdem ihnen acht Tage vorher eine summarische Berechnung hierüber durch einen Gerichtsbotenact zugestellt worden ist.
Ergibt sich ein Mehrerlös, so wird derselbe zunächst an die eingeschriebenen Gläubiger, welche nicht befriedigt worden sind, andernfalls aber dem Versteigerer oder dessen Rechtsinhaber überwiesen.
Sobald die in den Artikeln 29 und 30 vorgeschriebenen Zustellungen statt gefunden haben, kann ein Zwangsversteigerungsverfahren nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Juli 1830 nicht mehr eingeleitet und ein solches nur dann ohne Weiteres fortgesetzt werden, wenn die in Art. 5 dieses Gesetzes bezeichnete Bekanntmachung der Pfändung an den Schuldner bereits geschehen war. In diesem Falle wird die freiwillige gerichtliche Versteigerung von Rechtswegen sistirt, es sei denn, daß der verfolgende Gläubiger seine Einwilligung zur Fortsetzung dieser Versteigerung vor dem bestellten Notar zu Protokoll erklärt oder in einem besonderen öffentlichen Acte ertheilt.