Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/298a: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 34 ½. '''</center> | |||
<center>Darmstadt am 26. Mai 1849.</center> | |||
Inhalt : 1) Edict, die Auflösung der Ständeversammlung betr.; - 2) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Regierungsbezirks Gießen für 1849. | |||
<br /><br /> | |||
<center>'''Edict,'''<br />die Auflösung der Ständeversammlung betreffend.</center> | |||
:LUDWIG III.Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. | |||
Den Uns aus vielen Theilen des Landes und in einem Beschlusse der zweiten Kammer der Stände zu erkennen gegebenen Wunsch, daß die dermalige Ständeversammlung baldthunlichst aufgelöst werden möge, haben Wir zu Unserem Bedauern vor beendigter Berathung und Beschlußnahme Unserer getreuen Stände über den bereits im November v. J. denselben vorgelegten Gesetzesentwurf wegen der vorläufigen Zusammensetzung der beiden landständischen Kammern und der Wahlen der Abgeordneten hierzu, nicht in Erfüllung bringen können. Nachdem nunmehr diese Berathungen beendigt sind und Wir bei der Auflösung der dermaligen Ständeversammlung keinen Anstand mehr finden, so haben Wir auf den Grund der Artikel 63, 64 und 65 der Verfassungsurkunde des Großherzogthums verordnet und verordnen wie folgt: | |||
<center>Art. 1.</center> | |||
Die dermalige Versammlung der Stände des Großherzogthums ist aufgelöst und die Wirksamkeit jeder der beiden Kammern der Landstände hört mit der Verkündung dieses Edicts in derselben auf. | |||
<center>Art. 2.</center> | |||
Alle Rechte aus den in Beziehung auf den elften Landtag stattgefundenen Wahlen sind erloschen. | |||
<center>Art. 3.</center> | |||
Es sollen so bald als thunlich die Wahlen für beide Kammern der Landstände des Großherzogthums angeordnet werden. | |||
<center>Art. 4.</center> | |||
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Edicts beauftragt. | |||
:Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. | |||
:Darmstadt am 24. Mai 1849. | |||
(L. S.) | |||
<center>'''LUDWIG'''.</center> | |||
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Aktuelle Version vom 16. April 2012, 06:15 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Regierungsblatt.
Inhalt : 1) Edict, die Auflösung der Ständeversammlung betr.; - 2) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Regierungsbezirks Gießen für 1849.
die Auflösung der Ständeversammlung betreffend.
- LUDWIG III.Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Den Uns aus vielen Theilen des Landes und in einem Beschlusse der zweiten Kammer der Stände zu erkennen gegebenen Wunsch, daß die dermalige Ständeversammlung baldthunlichst aufgelöst werden möge, haben Wir zu Unserem Bedauern vor beendigter Berathung und Beschlußnahme Unserer getreuen Stände über den bereits im November v. J. denselben vorgelegten Gesetzesentwurf wegen der vorläufigen Zusammensetzung der beiden landständischen Kammern und der Wahlen der Abgeordneten hierzu, nicht in Erfüllung bringen können. Nachdem nunmehr diese Berathungen beendigt sind und Wir bei der Auflösung der dermaligen Ständeversammlung keinen Anstand mehr finden, so haben Wir auf den Grund der Artikel 63, 64 und 65 der Verfassungsurkunde des Großherzogthums verordnet und verordnen wie folgt:
Die dermalige Versammlung der Stände des Großherzogthums ist aufgelöst und die Wirksamkeit jeder der beiden Kammern der Landstände hört mit der Verkündung dieses Edicts in derselben auf.
Alle Rechte aus den in Beziehung auf den elften Landtag stattgefundenen Wahlen sind erloschen.
Es sollen so bald als thunlich die Wahlen für beide Kammern der Landstände des Großherzogthums angeordnet werden.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Edicts beauftragt.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt am 24. Mai 1849.
(L. S.)