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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 31.'''</center> | |||
<center>Darmstadt am 12. Mai 1849.</center> | |||
Inhalt : 1) Verordnung der provisorischen Centralgewalt, betr. die Disciplinarbestrafung in der Marine des Reichs; - 2) Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen in der Provinz Oberhessen für das Jahr 1850 betreffend. | |||
<br /><br /> | |||
<center>'''Verordnung der provisorischen Centralgewalt'''<br />(verkündigt im 17. Stück des Reichsgesetzblattes vom 5.Mai 1849).<br />Verordnung,<br />betreffend die Disciplinarbestrafung in der Marine des Reichs.</center> | |||
Der '''Reichsverweser''', in Erwägung, daß die Flotte ihre ehrenvolle Aufgabe nicht zu lösen und die auf sie gestellten Hoffnungen des deutschen Volkes nicht zu erfüllen vermag, wenn nicht jeder Offizier, Deckoffizier, Unteroffizier, Matrose und Marinier, sowie jeder andere in ihr Angestellte und zum Dienste in ihr Berufene, in der ihm angewiesenen Stelle willig und gehorsam die Anordnungen und Befehle seines Vorgesetzten pünktlich und ohne Widerspruch vollzieht, verordnet wie folgt: | |||
<center>Tit. I.<br />Umfang der Disciplinarstrafgewalt.<br />§. 1.</center> | |||
Der Disciplinarbestrafung sind die zur deutschen Marine gehörenden und alle andern unter der deutschen Kriegsflagge befindlichen Personen unterworfen. |
Aktuelle Version vom 15. April 2012, 21:44 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Regierungsblatt.
Inhalt : 1) Verordnung der provisorischen Centralgewalt, betr. die Disciplinarbestrafung in der Marine des Reichs; - 2) Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen in der Provinz Oberhessen für das Jahr 1850 betreffend.
(verkündigt im 17. Stück des Reichsgesetzblattes vom 5.Mai 1849).
Verordnung,
betreffend die Disciplinarbestrafung in der Marine des Reichs.
Der Reichsverweser, in Erwägung, daß die Flotte ihre ehrenvolle Aufgabe nicht zu lösen und die auf sie gestellten Hoffnungen des deutschen Volkes nicht zu erfüllen vermag, wenn nicht jeder Offizier, Deckoffizier, Unteroffizier, Matrose und Marinier, sowie jeder andere in ihr Angestellte und zum Dienste in ihr Berufene, in der ihm angewiesenen Stelle willig und gehorsam die Anordnungen und Befehle seines Vorgesetzten pünktlich und ohne Widerspruch vollzieht, verordnet wie folgt:
Umfang der Disciplinarstrafgewalt.
§. 1.
Der Disciplinarbestrafung sind die zur deutschen Marine gehörenden und alle andern unter der deutschen Kriegsflagge befindlichen Personen unterworfen.