Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/255: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 30.'''</center> | |||
<center>Darmstadt am 11. Mai 1849.</center> | |||
Inhalt : 1) Gesetz, den Umfang, die Aufhebung, Verwandlung und Ablösung der Weideberechtigungen auf landwirthschaftlichem Boden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.; - 2) Bekanntmachung, die Niederschlagung von Umlagen zweiter Klasse in der Gemeinde Wahlen, Regierungsbezirks Alsfeld, für 1848 betr.; - 3) Bekanntmachung, die Nichterhebung des dritten Ziels der Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde zu Gedern, im Regierungsbezirke Nidda, für 1848 betr.; - 4) Umlagen zur Bestreitung von Bedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Gießen für 1849. | |||
<br /><br /> | |||
<center>'''Gesetz'''<br />den Umfang, die Aufhebung, Verwandlung und Ablösung der Weideberechtigungen auf landwirthschaftlichem Boden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.</center> | |||
:LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. | |||
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: | |||
<center>I. Von dem rechtlichen Umfange der Weidenutzungen.<br />Art. 1.</center> | |||
Das Weiderecht auf fremdem landwirthschaftlichen Boden darf nur in den durch die nach stehenden Artikel bestimmten Grenzen ausgeübt werden.<br />Jede bestehende Weideberechtigung ist, insoweit sie den hiernach zugelassenen Umfang überschreitet, ohne Entschädigung aufgehoben. Keine Weideberechtigung soll durch die Bestimmungen dieses Gesetzes eine Ausdehnung über den seitherigen Umfang erlangen. | |||
<center>Art. 2.</center> | |||
Das Recht zur Ausübung der Ackerweide gewährt nur die Befugniß, die nicht angebauten Grundstücke des Weidedistricts, ohne jedoch die Urbarmachung und den beliebigen Gebrauch des Feldes überhaupt hindern zu können, beweiden zu lassen. Es müssen daher alle eingesäeten, bepflanzten, sowie die zur Saat oder Pflanzung zubereiteten Grundstücke mit der Weide verschont bleiben. |
Aktuelle Version vom 15. April 2012, 21:36 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Regierungsblatt.
Inhalt : 1) Gesetz, den Umfang, die Aufhebung, Verwandlung und Ablösung der Weideberechtigungen auf landwirthschaftlichem Boden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.; - 2) Bekanntmachung, die Niederschlagung von Umlagen zweiter Klasse in der Gemeinde Wahlen, Regierungsbezirks Alsfeld, für 1848 betr.; - 3) Bekanntmachung, die Nichterhebung des dritten Ziels der Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde zu Gedern, im Regierungsbezirke Nidda, für 1848 betr.; - 4) Umlagen zur Bestreitung von Bedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Gießen für 1849.
den Umfang, die Aufhebung, Verwandlung und Ablösung der Weideberechtigungen auf landwirthschaftlichem Boden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.
- LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1.
Das Weiderecht auf fremdem landwirthschaftlichen Boden darf nur in den durch die nach stehenden Artikel bestimmten Grenzen ausgeübt werden.
Jede bestehende Weideberechtigung ist, insoweit sie den hiernach zugelassenen Umfang überschreitet, ohne Entschädigung aufgehoben. Keine Weideberechtigung soll durch die Bestimmungen dieses Gesetzes eine Ausdehnung über den seitherigen Umfang erlangen.
Das Recht zur Ausübung der Ackerweide gewährt nur die Befugniß, die nicht angebauten Grundstücke des Weidedistricts, ohne jedoch die Urbarmachung und den beliebigen Gebrauch des Feldes überhaupt hindern zu können, beweiden zu lassen. Es müssen daher alle eingesäeten, bepflanzten, sowie die zur Saat oder Pflanzung zubereiteten Grundstücke mit der Weide verschont bleiben.