Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/177: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849|176|177|178| | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849|176|177|178|korrigiert}}</noinclude> | ||
<center>'''b) Gesetz ,'''<br />betreffend die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage.</center> | |||
Der '''Reichsverweser''', in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz : | |||
<center>'''Reichsgesetz'''<br />über die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage.</center> | |||
Die Mitglieder des Staatenhauses und des Volkshauses erhalten ein Taggeld von sieben Gulden rheinisch und eine Reisekostenentschädigung von einem Gulden für die Meile, sowohl der Hinreise als der Rückreise, und genießen Portofreiheit für alle an sie gelangenden, oder von ihnen ausgehenden Correspondenzen und Drucksachen. | |||
:Frankfurt, den 12. April 1849. | |||
<center>'''Der Reichsverweser<br />Erzherzog Johann.'''<br />Die interimistischen Reichsminister<br />H. v. Gagern. - v. Pencker. - v. Beckerath. - Duckwitz. - R. Mohl.</center> | |||
<center>'''Gesetz,'''<br />die Aufhebung der Todesstrafe betreffend.</center> | |||
:LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. | |||
Zur Ausführung der im Reichsgesetze vom 27. December 1848, die Grundrechte des deutschen Volks betreffend, im §. 9 enthaltenen Bestimmung: | |||
::daß die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, abgeschafft ist, | |||
haben Wir, nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen, wie folgt: | |||
<center>Artikel 1.</center> | |||
Bei den mit Todesstrafe zu ahndenden Verbrechen soll, soweit diese Strafart durch das gedachte Reichsgesetz abgeschafft ist, statt der Todesstrafe auf lebenslängliche Zuchthausstrafe erkannt werden. | |||
<center>Artikel 2.</center> | |||
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seines Erscheinens im Regierungsblatte in Kraft. | |||
:Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. | |||
::Darmstadt am 11. April 1849. ; | |||
(L. S.) | |||
<center>'''LUDWIG'''.</center> | |||
<div align="right">Kilian.</div> |
Aktuelle Version vom 15. April 2012, 11:02 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [176] |
Nächste Seite>>> [178] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
betreffend die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz :
über die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage.
Die Mitglieder des Staatenhauses und des Volkshauses erhalten ein Taggeld von sieben Gulden rheinisch und eine Reisekostenentschädigung von einem Gulden für die Meile, sowohl der Hinreise als der Rückreise, und genießen Portofreiheit für alle an sie gelangenden, oder von ihnen ausgehenden Correspondenzen und Drucksachen.
- Frankfurt, den 12. April 1849.
Erzherzog Johann.
Die interimistischen Reichsminister
H. v. Gagern. - v. Pencker. - v. Beckerath. - Duckwitz. - R. Mohl.
die Aufhebung der Todesstrafe betreffend.
- LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zur Ausführung der im Reichsgesetze vom 27. December 1848, die Grundrechte des deutschen Volks betreffend, im §. 9 enthaltenen Bestimmung:
- daß die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, abgeschafft ist,
haben Wir, nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen, wie folgt:
Bei den mit Todesstrafe zu ahndenden Verbrechen soll, soweit diese Strafart durch das gedachte Reichsgesetz abgeschafft ist, statt der Todesstrafe auf lebenslängliche Zuchthausstrafe erkannt werden.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seines Erscheinens im Regierungsblatte in Kraft.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt am 11. April 1849. ;
(L. S.)