Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/160: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849|159|160|161|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849|159|160|161|korrigiert}}</noinclude>
<center>'''Gemeiner Bescheid,'''<br />die von den Anwälten zu verrechnenden Transportkosten betreffend.</center>
Da sich bei der Frequenz der in neuerer Zeit fast überall hervorgetretenen allgemeinen Transportmittel, wie z. B. der Eisenbahnen, der Briefpostcouriere u.s.w. annehmen läßt, daß auch die öffentlichen Anwälte bei ihren Geschäftsreisen von solchen mitunter Gebrauch machen werden, dieselben aber nach der ausdrücklichen Bestimmung der Advocatur- und Procuraturordnung vom 23. August 1810, Lit. C. pos. 16 die Kosten ihres Transports '''besonders zu berechnen''' haben, so wird hiermit verfügt, daß inskünftige bei den in Ansatz zu bringenden Transportkosten die wirklichen Auslagen näher zu bescheinigen sind und daß von einer solchen Bescheinigung nur im Falle eines behaupteten Transports durch die Eisenbahn abgesehen werden soll.
:Darmstadt am 7. Februar 1849.
<center>Großherzoglich Hessisches Hofgericht daselbst.<br />Weller. Dr. v. Grolman.</center>
<div align="right">vdt. Knorr.</div>
 
 
<center>'''Gemeiner Bescheid,'''<br />die von den Anwälten zu verrechnenden Transportkosten betreffend.</center>
Nach der Advocatur- und Procuraturordnung vom 23. August 1810 Lit. C. pos. 16 können die öffentlichen Anwälte bei Geschäftsreisen, '''nach Beschaffenheit der Umstände''', zu ihrem Transporte entweder eines Reitpferdes oder eines Fuhrwerks sich bedienen; ihre Verbindlichkeit, die Kosten ihres Transportes '''besonders zu berechnen''', ist aber in der Verordnung ausdrücklich anerkannt. Wir werden deshalb bei künftigen Gesuchen auf keine Decretur der Transportkosten, die Benutzung der Eisenbahn ausgenommen, eingehen, wenn nicht die '''wirklichen Auslagen''' mit Urkunden bescheinigt sind.
:Beschlossen in der Plenar-Sitzung des '''Großherzoglich Hessischen Hofgerichts der Provinz Oberhessen'''. - Gießen am 2. März 1849.
::::::::Klipstein. Georgi.
::::::::::::::::::vdt. Dr. Muhl.
 
 
<center>Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde zu Babenhausen betreffend.</center>
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern von den in dem Voranschlag der israelitischen Religionsgemeinde zu Babenhausen für 1848 vorgesehenen Umlagen '''fünf''' Ziele mit 145 fl. 6 ¼ kr. niedergeschlagen worden sind. — Dieburg am 24. März 1849.
<center>Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Dieburg.<br />Kritzler.</center>

Aktuelle Version vom 14. April 2012, 10:40 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[159]
Nächste Seite>>>
[161]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Gemeiner Bescheid,
die von den Anwälten zu verrechnenden Transportkosten betreffend.

Da sich bei der Frequenz der in neuerer Zeit fast überall hervorgetretenen allgemeinen Transportmittel, wie z. B. der Eisenbahnen, der Briefpostcouriere u.s.w. annehmen läßt, daß auch die öffentlichen Anwälte bei ihren Geschäftsreisen von solchen mitunter Gebrauch machen werden, dieselben aber nach der ausdrücklichen Bestimmung der Advocatur- und Procuraturordnung vom 23. August 1810, Lit. C. pos. 16 die Kosten ihres Transports besonders zu berechnen haben, so wird hiermit verfügt, daß inskünftige bei den in Ansatz zu bringenden Transportkosten die wirklichen Auslagen näher zu bescheinigen sind und daß von einer solchen Bescheinigung nur im Falle eines behaupteten Transports durch die Eisenbahn abgesehen werden soll.

Darmstadt am 7. Februar 1849.
Großherzoglich Hessisches Hofgericht daselbst.
Weller. Dr. v. Grolman.
vdt. Knorr.


Gemeiner Bescheid,
die von den Anwälten zu verrechnenden Transportkosten betreffend.

Nach der Advocatur- und Procuraturordnung vom 23. August 1810 Lit. C. pos. 16 können die öffentlichen Anwälte bei Geschäftsreisen, nach Beschaffenheit der Umstände, zu ihrem Transporte entweder eines Reitpferdes oder eines Fuhrwerks sich bedienen; ihre Verbindlichkeit, die Kosten ihres Transportes besonders zu berechnen, ist aber in der Verordnung ausdrücklich anerkannt. Wir werden deshalb bei künftigen Gesuchen auf keine Decretur der Transportkosten, die Benutzung der Eisenbahn ausgenommen, eingehen, wenn nicht die wirklichen Auslagen mit Urkunden bescheinigt sind.

Beschlossen in der Plenar-Sitzung des Großherzoglich Hessischen Hofgerichts der Provinz Oberhessen. - Gießen am 2. März 1849.
Klipstein. Georgi.
vdt. Dr. Muhl.


Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde zu Babenhausen betreffend.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern von den in dem Voranschlag der israelitischen Religionsgemeinde zu Babenhausen für 1848 vorgesehenen Umlagen fünf Ziele mit 145 fl. 6 ¼ kr. niedergeschlagen worden sind. — Dieburg am 24. März 1849.

Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Dieburg.
Kritzler.