Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/153: Unterschied zwischen den Versionen
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Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs gleichen Zielen und zwar in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und October 1849 geschehen soll. | |||
:Aufgestellt, Mainz den 6. März 1849 durch | |||
<center>Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission daselbst.<br />v. Dalwigk.</center> | |||
<div align="right">Frank.</div> | |||
<center>Bekanntmachung, die Vergütung der Brandschäden in der Gemeinde Michelstadt, Regierungsbezirks Erbach, betreffend.</center> | |||
Nachdem, in Betracht der häufigen zu Michelstadt, im Regierungsbezirke Erbach, vorgekommenen Brände, gemäß Entschließung Großherzogl. Ministeriums des Innern, der Art. 10 des Gesetzes vom 21. Februar 1824 in gedachter Gemeinde vom Tage dieser Bekanntmachung an in Wirksamkeit treten soll, so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. | |||
:Erbach, den 6. März 1849. | |||
<center>Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Erbach.<br />In Verhinderung des Dirigenten :<br />Follenius.</center> | |||
<center>Bekanntmachung, die Vergütung der Brandschäden in Alzey, im Regierungsbezirke Mainz, betreffend.</center> | |||
Die in letzterer Zeit zu Alzey mehrfach vorgekommenen Feuersbrünste berechtigen zur Vermuthung, daß mindestens eine mit den Interessen der Brandversicherungs-Anstalt unverträgliche Fahrlässigkeit in Bezug auf Feuersgefahr statt findet. Die unterzeichnete Großherzogl. Regierungs-Commission sieht sich hierdurch veranlaßt, nach vorher erhaltener Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, den Artikel 10 der Verordnung vom 21. Februar 1824 - die Vergütung der Brandschäden betreffend - auf die Stadt Alzey für anwendbar zu erklären und demnach zu verfügen, daß von nun an bei ferner sich ereignenden Feuersbrünsten in Alzey die Brandschäden nur nach dem '''wahren''' Werthe, welchen das abgebrannte oder beschädigte Gebäude unmittelbar vor dem Brande hatte, vergütet werden sollen. Hiernach muß eine neue Abschätzung der Gebäude und zwar nicht nach dem Bauwerthe, sondern nach ihrem wahren Werthe und die Errichtung neuer Brandkataster ohne Verzug vorgenommen werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden aus der Brandassecurations-Kasse bestritten. | |||
:Diese Entschließung wird zur Nachachtung hierdurch veröffentlicht. - Mainz am 3. März 1849. | |||
<center>Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Mainz.<br />v. Dalwigk.</center> | |||
<div align="right">Frank.</div> |
Aktuelle Version vom 14. April 2012, 10:33 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs gleichen Zielen und zwar in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und October 1849 geschehen soll.
- Aufgestellt, Mainz den 6. März 1849 durch
v. Dalwigk.
Nachdem, in Betracht der häufigen zu Michelstadt, im Regierungsbezirke Erbach, vorgekommenen Brände, gemäß Entschließung Großherzogl. Ministeriums des Innern, der Art. 10 des Gesetzes vom 21. Februar 1824 in gedachter Gemeinde vom Tage dieser Bekanntmachung an in Wirksamkeit treten soll, so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
- Erbach, den 6. März 1849.
In Verhinderung des Dirigenten :
Follenius.
Die in letzterer Zeit zu Alzey mehrfach vorgekommenen Feuersbrünste berechtigen zur Vermuthung, daß mindestens eine mit den Interessen der Brandversicherungs-Anstalt unverträgliche Fahrlässigkeit in Bezug auf Feuersgefahr statt findet. Die unterzeichnete Großherzogl. Regierungs-Commission sieht sich hierdurch veranlaßt, nach vorher erhaltener Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, den Artikel 10 der Verordnung vom 21. Februar 1824 - die Vergütung der Brandschäden betreffend - auf die Stadt Alzey für anwendbar zu erklären und demnach zu verfügen, daß von nun an bei ferner sich ereignenden Feuersbrünsten in Alzey die Brandschäden nur nach dem wahren Werthe, welchen das abgebrannte oder beschädigte Gebäude unmittelbar vor dem Brande hatte, vergütet werden sollen. Hiernach muß eine neue Abschätzung der Gebäude und zwar nicht nach dem Bauwerthe, sondern nach ihrem wahren Werthe und die Errichtung neuer Brandkataster ohne Verzug vorgenommen werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden aus der Brandassecurations-Kasse bestritten.
- Diese Entschließung wird zur Nachachtung hierdurch veröffentlicht. - Mainz am 3. März 1849.
v. Dalwigk.