Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/040: Unterschied zwischen den Versionen
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die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht, bestimmten Fristen zu erwählen, und Unsere getreuen Stände Uns deßhalb überlassen haben, diese einmalige Erwählung in abgekürzten Fristen im Wege der Verordnung zu verfügen, so verordnen Wir hiermit, wie folgt: | |||
<center>§. 1.</center> | |||
Die Art. 30 bis 52 des ebenbezeichneten Gesetzes (Abschnitt: "von der Wahl der Geschwornen") treten, vorbehältlich der in nachfolgenden §. §. vorzusehenden Abänderungen, sofort mit dem Erscheinen der gegenwärtigen Verordnung im Regierungsblatte in Kraft. | |||
<center>§. 2.</center> | |||
Die Regierungs-Commissionen zu Darmstadt und Gießen haben '''alsbald''' nach Verkündung dieser Verordnung die im Art. 31 des Gesetzes vom 28. 0ctober 1848 bezüglich der Höchstbesteuerten ihnen aufgetragene Vertheilung vorzunehmen und binnen zehn Tagen bekannt zu machen. | |||
<center>§. 3.</center> | |||
Der Regierungs-Commission eines jeden Regierungs-Bezirks liegt es ob, innerhalb vierzehn Tagen, von dem Erscheinen dieser Bekanntmachung an, die in dem Art. 35 jenes Gesetzes vorgeschriebene Liste zusammenzustellen, und nach Maßgabe des Art. 36 sämmtlichen Bürgermeistern ihres Bezirks mitzutheilen. | |||
<center>§. 4.</center> | |||
Der Bürgermeister einer jeden Gemeinde hat, sobald ihm von der Regierungs-Commission seines Bezirks die Liste der Höchstbesteuerten nach Maßgabe des Art. 36 des obigen Gesetzes zugekommen ist, binnen vierzehn Tagen zur Aufstellung und Offenlegung des Verzeichnisses der zu Geschwornen zulässigen Personen, wie dieß im Art. 37 ebendaselbst vorgeschrieben ist, zu schreiten, und hiernächst kommen die Art. 38 und 39 desselben Gesetzes sofort in Anwendung. | |||
<center>§. 5.</center> | |||
Die Regierungs- Commission des '''Hauptortes''' der Provinz läßt aus den bis zum 15. März 1849 eingelaufenen sämmtlichen Gemeindelisten das im Art. 40 des genannten Gesetzes erwähnte Verzeichniß binnen acht Tagen aufstellen. | |||
<center>§. 6.</center> | |||
Die im Art. 41 vorbestimmten Fristen von acht und von vierzehn Tagen werden auf vier und beziehungsweise acht Tage herabgesetzt. | |||
<center>§. 7.</center> | |||
Nach Erledigung der etwaigen Recurse und nach Aufstellung des im §. 5 erwähnten besonderen Verzeichnisses hat die Regierungs-Commission des '''Hauptortes''' der Provinz binnen vier Tagen dem Art. 42 des oftgedachten Gesetzes zu entsprechen. | |||
<center>§. 8.</center> | |||
Jede einschlägige Regierungs-Commission beruft hierauf binnen drei Tagen den Bezirksrath |
Aktuelle Version vom 12. April 2012, 16:09 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht, bestimmten Fristen zu erwählen, und Unsere getreuen Stände Uns deßhalb überlassen haben, diese einmalige Erwählung in abgekürzten Fristen im Wege der Verordnung zu verfügen, so verordnen Wir hiermit, wie folgt:
Die Art. 30 bis 52 des ebenbezeichneten Gesetzes (Abschnitt: "von der Wahl der Geschwornen") treten, vorbehältlich der in nachfolgenden §. §. vorzusehenden Abänderungen, sofort mit dem Erscheinen der gegenwärtigen Verordnung im Regierungsblatte in Kraft.
Die Regierungs-Commissionen zu Darmstadt und Gießen haben alsbald nach Verkündung dieser Verordnung die im Art. 31 des Gesetzes vom 28. 0ctober 1848 bezüglich der Höchstbesteuerten ihnen aufgetragene Vertheilung vorzunehmen und binnen zehn Tagen bekannt zu machen.
Der Regierungs-Commission eines jeden Regierungs-Bezirks liegt es ob, innerhalb vierzehn Tagen, von dem Erscheinen dieser Bekanntmachung an, die in dem Art. 35 jenes Gesetzes vorgeschriebene Liste zusammenzustellen, und nach Maßgabe des Art. 36 sämmtlichen Bürgermeistern ihres Bezirks mitzutheilen.
Der Bürgermeister einer jeden Gemeinde hat, sobald ihm von der Regierungs-Commission seines Bezirks die Liste der Höchstbesteuerten nach Maßgabe des Art. 36 des obigen Gesetzes zugekommen ist, binnen vierzehn Tagen zur Aufstellung und Offenlegung des Verzeichnisses der zu Geschwornen zulässigen Personen, wie dieß im Art. 37 ebendaselbst vorgeschrieben ist, zu schreiten, und hiernächst kommen die Art. 38 und 39 desselben Gesetzes sofort in Anwendung.
Die Regierungs- Commission des Hauptortes der Provinz läßt aus den bis zum 15. März 1849 eingelaufenen sämmtlichen Gemeindelisten das im Art. 40 des genannten Gesetzes erwähnte Verzeichniß binnen acht Tagen aufstellen.
Die im Art. 41 vorbestimmten Fristen von acht und von vierzehn Tagen werden auf vier und beziehungsweise acht Tage herabgesetzt.
Nach Erledigung der etwaigen Recurse und nach Aufstellung des im §. 5 erwähnten besonderen Verzeichnisses hat die Regierungs-Commission des Hauptortes der Provinz binnen vier Tagen dem Art. 42 des oftgedachten Gesetzes zu entsprechen.
Jede einschlägige Regierungs-Commission beruft hierauf binnen drei Tagen den Bezirksrath