Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/022: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Art. 69.</center>
Die Liste der in vorbestimmter Weise für das nächste Vierteljahr bezeichneten Haupt- und Ergänzungsgeschwornen theilt der Präsident des Obergerichts alsbald dem Dirigenten der Regierungs-Commission zu Mainz mit, welcher hierauf wenigstens acht Tage vor Eröffnung der Assisen Jedem der Haupt- und Ergänzungsgeschwornen einen Auszug aus der Liste, woraus hervorgeht, daß dessen Namen darin eingetragen ist, zustellen läßt. Tag und Stunde des Beginns der Assisen werden den Geschwornen in der Benachrichtigung unter der Aufforderung bezeichnet, sich bei Vermeidung der im Art. 76 dieses Gesetzes angedrohten Strafen zur bestimmten Zeit in dem Gerichtssaale einzufinden.<br />Geschieht die Zustellung der Benachrichtigung nicht an die betreffende Person selbst, so muß sie in deren Wohnung, sowie zugleich auch in der Wohnung des einschlägigen Bürgermeisters, oder Beigeordneten, welcher dem Geschwornen davon Mittheilung zu machen hat, abgegeben werden.
<center>Art. 70.</center>
Mit der Beendigung der Assisen verliert die Vierteljahresliste der Geschwornen ihre Wirkung.
<center>Art. 71.</center>
Ein Geschworner, welcher auf einer Liste gestanden und als Hauptgeschworner der an ihn ergangenen Aufforderung Genüge geleistet hat, kann für das nächste Assisenjahr nicht zur Eintragung in die Geschwornenliste erwählt werden, es sei denn, daß er ausdrücklich dazu eingewilligt hätte.
<center>2) Von der Bildung der Schwurgerichte.<br />Art. 72.</center>
Zur Aburtheilung über eine Anklage sind bei Vermeidung der Nichtigkeit zwölf Geschworne nothwendig.
<center>Art. 73.</center>
Die Liste der Haupt- und Ergänzungsgeschwornen ist dem Angeklagten, beziehungsweise seinem Vertheidiger (Art. 22 Satz 2), bei Vermeidung der Nichtigkeit spätestens an dem Vormittage des Tages bekannt zu machen, welcher dem Beginne der Verhandlungen über die Anklage gegen ihn unmittelbar vorhergeht.
<center>Art. 74.</center>
Erscheinen an dem zur Eröffnung der Assisensitzung bezeichneten Tage von dreißig Hauptgeschwornen weniger als '''vierundzwanzig''', so hat der Präsident bei Vermeidung der Nichtigkeit öffentlich so viele Namen der Ergänzungsgeschwornen aus der Urne zu ziehen, als zur Vervollständigung der Zahl von vierundzwanzig nothwendig sind.<br />Die durch das Loos bezeichneten Ergänzungs-Geschwornen treten hiermit in die Reihe der Hauptgeschwornen ein, und bilden mit den erschienenen ursprünglichen Hauptgeschwornen die Geschwornen für die zu eröffnende Vierteljahres-Sitzung.

Aktuelle Version vom 12. April 2012, 15:54 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Art. 69.

Die Liste der in vorbestimmter Weise für das nächste Vierteljahr bezeichneten Haupt- und Ergänzungsgeschwornen theilt der Präsident des Obergerichts alsbald dem Dirigenten der Regierungs-Commission zu Mainz mit, welcher hierauf wenigstens acht Tage vor Eröffnung der Assisen Jedem der Haupt- und Ergänzungsgeschwornen einen Auszug aus der Liste, woraus hervorgeht, daß dessen Namen darin eingetragen ist, zustellen läßt. Tag und Stunde des Beginns der Assisen werden den Geschwornen in der Benachrichtigung unter der Aufforderung bezeichnet, sich bei Vermeidung der im Art. 76 dieses Gesetzes angedrohten Strafen zur bestimmten Zeit in dem Gerichtssaale einzufinden.
Geschieht die Zustellung der Benachrichtigung nicht an die betreffende Person selbst, so muß sie in deren Wohnung, sowie zugleich auch in der Wohnung des einschlägigen Bürgermeisters, oder Beigeordneten, welcher dem Geschwornen davon Mittheilung zu machen hat, abgegeben werden.

Art. 70.

Mit der Beendigung der Assisen verliert die Vierteljahresliste der Geschwornen ihre Wirkung.

Art. 71.

Ein Geschworner, welcher auf einer Liste gestanden und als Hauptgeschworner der an ihn ergangenen Aufforderung Genüge geleistet hat, kann für das nächste Assisenjahr nicht zur Eintragung in die Geschwornenliste erwählt werden, es sei denn, daß er ausdrücklich dazu eingewilligt hätte.

2) Von der Bildung der Schwurgerichte.
Art. 72.

Zur Aburtheilung über eine Anklage sind bei Vermeidung der Nichtigkeit zwölf Geschworne nothwendig.

Art. 73.

Die Liste der Haupt- und Ergänzungsgeschwornen ist dem Angeklagten, beziehungsweise seinem Vertheidiger (Art. 22 Satz 2), bei Vermeidung der Nichtigkeit spätestens an dem Vormittage des Tages bekannt zu machen, welcher dem Beginne der Verhandlungen über die Anklage gegen ihn unmittelbar vorhergeht.

Art. 74.

Erscheinen an dem zur Eröffnung der Assisensitzung bezeichneten Tage von dreißig Hauptgeschwornen weniger als vierundzwanzig, so hat der Präsident bei Vermeidung der Nichtigkeit öffentlich so viele Namen der Ergänzungsgeschwornen aus der Urne zu ziehen, als zur Vervollständigung der Zahl von vierundzwanzig nothwendig sind.
Die durch das Loos bezeichneten Ergänzungs-Geschwornen treten hiermit in die Reihe der Hauptgeschwornen ein, und bilden mit den erschienenen ursprünglichen Hauptgeschwornen die Geschwornen für die zu eröffnende Vierteljahres-Sitzung.