Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/013: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Art. 19.</center>
Die in den Fällen des vorhergehenden Art. gestartete Nichtigkeitsklage muß in der durch Art. 296 Satz 1 der peinlichen Proceßordnung bestimmten Frist, bei Vermeidung des dort angedrohten Rechtsnachtheils, erhoben werden.<br />Hinsichtlich des nicht verhafteten Angeklagten, welcher zur Vernehmung vor dem Präsidenten nicht erschienen ist (Art. 16 Nr. 3), läuft die im Art. 296 Satz 1 der peinlichen Proceßordnung festgesetzte zerstörliche Frist von dem Tage an, wo die Vernehmung des Angeklagten stattfinden sollte.
<center>Art. 20.</center>
Jeder Vertheidiger erhält unentgeltlich eine Abschrift oder einen Abdruck der Protocolle, welche über den Thatbestand und über die Aussagen der im Nachtrag zum Verweisungsurtheil genannten Zeugen (Art. 8) aufgenommen worden sind.
<center>Art. 21.</center>
Die Bestimmung des Art. 307. der peinlichen Proceßordnung hinsichtlich der Verbindung mehrerer Anklageacte zu einem Verfahren, ist auch in dem Falle anwendbar, wenn mehrere Verweisungsurtheile wegen '''connexer''' Verbrechen erlassen worden sind.
<center>Art. 22.</center>
Die Vorschrift des Art. 315 Satz 3 bis 5 der peinlichen Proceßordnung hinsichtlich der Zustellung der Zeugenliste findet auf die im Nachtrag zum Verweisungsurtheil bestimmten Zeugen keine Anwendung.<br />Die Liste der weiteren auf Anstehen des General-Staatsprocurators, oder der Civilpartei zu vernehmenden Zeugen, sowie die Liste der Geschwornen sind dem nicht verhafteten Angeklagten in der Person seines erwählten oder ernannten Vertheidigers zuzustellen.
<center>Art. 23.</center>
Der Präsident des Assisenhofs kann von Amtswegen oder auf den Antrag des Angeklagten die Vorladung von Zeugen, welche nicht in dem Nachtrag zu dem Verweisungsurtheile enthalten sind, verordnen, was alsdann auf Betreiben des General-Staatsprocurators, und wenn die Vorladung von Amtswegen verfügt worden, unter Beobachtung der Vorschrift des Art. 315 Satz 3 der peinlichen Proceßordnung zu vollziehen ist.
<center>IV. Von dem Verfahren gegen Anwesende vor den Assisen.<br />1) Von der mündlichen Untersuchung und Vertheidigung.<br />Art. 24.</center>
Das Verfahren vor den Assisen ist öffentlich, bei Vermeidung der Nichtigkeit.
<center>Art. 25.</center>
Wenn nach dem Ergebnisse der mündlichen Verhandlung die Aussage eines Zeugen als

Aktuelle Version vom 12. April 2012, 15:20 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Art. 19.

Die in den Fällen des vorhergehenden Art. gestartete Nichtigkeitsklage muß in der durch Art. 296 Satz 1 der peinlichen Proceßordnung bestimmten Frist, bei Vermeidung des dort angedrohten Rechtsnachtheils, erhoben werden.
Hinsichtlich des nicht verhafteten Angeklagten, welcher zur Vernehmung vor dem Präsidenten nicht erschienen ist (Art. 16 Nr. 3), läuft die im Art. 296 Satz 1 der peinlichen Proceßordnung festgesetzte zerstörliche Frist von dem Tage an, wo die Vernehmung des Angeklagten stattfinden sollte.

Art. 20.

Jeder Vertheidiger erhält unentgeltlich eine Abschrift oder einen Abdruck der Protocolle, welche über den Thatbestand und über die Aussagen der im Nachtrag zum Verweisungsurtheil genannten Zeugen (Art. 8) aufgenommen worden sind.

Art. 21.

Die Bestimmung des Art. 307. der peinlichen Proceßordnung hinsichtlich der Verbindung mehrerer Anklageacte zu einem Verfahren, ist auch in dem Falle anwendbar, wenn mehrere Verweisungsurtheile wegen connexer Verbrechen erlassen worden sind.

Art. 22.

Die Vorschrift des Art. 315 Satz 3 bis 5 der peinlichen Proceßordnung hinsichtlich der Zustellung der Zeugenliste findet auf die im Nachtrag zum Verweisungsurtheil bestimmten Zeugen keine Anwendung.
Die Liste der weiteren auf Anstehen des General-Staatsprocurators, oder der Civilpartei zu vernehmenden Zeugen, sowie die Liste der Geschwornen sind dem nicht verhafteten Angeklagten in der Person seines erwählten oder ernannten Vertheidigers zuzustellen.

Art. 23.

Der Präsident des Assisenhofs kann von Amtswegen oder auf den Antrag des Angeklagten die Vorladung von Zeugen, welche nicht in dem Nachtrag zu dem Verweisungsurtheile enthalten sind, verordnen, was alsdann auf Betreiben des General-Staatsprocurators, und wenn die Vorladung von Amtswegen verfügt worden, unter Beobachtung der Vorschrift des Art. 315 Satz 3 der peinlichen Proceßordnung zu vollziehen ist.

IV. Von dem Verfahren gegen Anwesende vor den Assisen.
1) Von der mündlichen Untersuchung und Vertheidigung.
Art. 24.

Das Verfahren vor den Assisen ist öffentlich, bei Vermeidung der Nichtigkeit.

Art. 25.

Wenn nach dem Ergebnisse der mündlichen Verhandlung die Aussage eines Zeugen als