Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/009: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der unter 1. c. gedachten Zuchthaus- und Correctionshausstrafe kommt für den Zweck dieser Competenzbestimmung nicht in Betracht, ob der geringste Grad der im Gesetze angedrohten Strafe unter das Maas von fünf Jahren herabsteigt, sondern es ist nur darauf zu sehen, ob der höchste Grad der angedrohten Strafe das Maas von fünf Jahren übersteigt.<br />Die mit Dienstentsetzung bedrohten Handlungen gehören auch dann vor die Assisen, wenn neben dieser Strafart alternativ Dienstentlassung oder Suspension von Dienst und Gehalt angedroht sind.
<center>Art. 2.</center>
Die in dem vorstehenden Artikel enthaltenen Bestimmungen treten an die Stelle des hiermit aufgehobenen Artikel 4 des Competenz-Gesetzes vom 17. September 1841.
<center>Art. 3.</center>
Der Specialgerichtshof ist aufgehoben; in Folge dessen treten die Art. 553 bis 599 der peinlichen Proceßordnung, die Art. 18 und 19 des Competenzgesetzes vom 17. Septbr. 1841, sowie alle sonstigen Bestimmungen über das Verfahren vor den Specialgerichtshöfen, außer Kraft. Die nach der bisherigen Gesetzgebung vor die Specialgerichtshöfe gehörigen Verbrechen werden künftig von den Assisen abgeurtheilt.
<center>II. Von der Verhandlung vor der Anklagekammer.<br />Art. 4.</center>
Innerhalb der durch den Art. 217 der peinlichen Proceßordnung bestimmten Frist von 10 Tagen übersendet der General-Staatsprocurator die Acten nebst dem von ihm schriftlich verfaßten und unterschriebenen Antrag, in welchem er zugleich die in die Assisensitzung vorzuladenden Zeugen namhaft macht, an den Präsidenten der Anklagekammer.
<center>Art. 5.</center>
Der Präsident ernennt alsbald einen Referenten und bestimmt eine der nächsten Sitzungen der Anklagekammer, in welcher der Referent Vortrag aus den Acten erstattet, worauf der General-Staatsprocurator seine Ansicht entwickelt.
<center>Art. 6.</center>
Die Anklagekammer kann eventuell auch wegen eines in der Voruntersuchung indicirten Verbrechens, welches an und für sich nicht zur Competenz der Assisen gehören würde, doch aber als Modification des Thatbestandes des zur Anklage gestellten Verbrechens erscheint, an die Assisen zur Aburtheilung verweisen.
<center>Art. 7.</center>
Der in den Art. 134 und 231 der peinlichen Proceßordnung erwähnte Leibverhaftsbefehl ist wenn die Verweisung des Beschuldigten, beziehungsweise des Angeklagten, wegen einer der unter Nr. 1 des Art. 1 begriffenen strafbaren Handlungen statt findet, zu erlassen.

Aktuelle Version vom 12. April 2012, 15:16 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Bei der unter 1. c. gedachten Zuchthaus- und Correctionshausstrafe kommt für den Zweck dieser Competenzbestimmung nicht in Betracht, ob der geringste Grad der im Gesetze angedrohten Strafe unter das Maas von fünf Jahren herabsteigt, sondern es ist nur darauf zu sehen, ob der höchste Grad der angedrohten Strafe das Maas von fünf Jahren übersteigt.
Die mit Dienstentsetzung bedrohten Handlungen gehören auch dann vor die Assisen, wenn neben dieser Strafart alternativ Dienstentlassung oder Suspension von Dienst und Gehalt angedroht sind.

Art. 2.

Die in dem vorstehenden Artikel enthaltenen Bestimmungen treten an die Stelle des hiermit aufgehobenen Artikel 4 des Competenz-Gesetzes vom 17. September 1841.

Art. 3.

Der Specialgerichtshof ist aufgehoben; in Folge dessen treten die Art. 553 bis 599 der peinlichen Proceßordnung, die Art. 18 und 19 des Competenzgesetzes vom 17. Septbr. 1841, sowie alle sonstigen Bestimmungen über das Verfahren vor den Specialgerichtshöfen, außer Kraft. Die nach der bisherigen Gesetzgebung vor die Specialgerichtshöfe gehörigen Verbrechen werden künftig von den Assisen abgeurtheilt.

II. Von der Verhandlung vor der Anklagekammer.
Art. 4.

Innerhalb der durch den Art. 217 der peinlichen Proceßordnung bestimmten Frist von 10 Tagen übersendet der General-Staatsprocurator die Acten nebst dem von ihm schriftlich verfaßten und unterschriebenen Antrag, in welchem er zugleich die in die Assisensitzung vorzuladenden Zeugen namhaft macht, an den Präsidenten der Anklagekammer.

Art. 5.

Der Präsident ernennt alsbald einen Referenten und bestimmt eine der nächsten Sitzungen der Anklagekammer, in welcher der Referent Vortrag aus den Acten erstattet, worauf der General-Staatsprocurator seine Ansicht entwickelt.

Art. 6.

Die Anklagekammer kann eventuell auch wegen eines in der Voruntersuchung indicirten Verbrechens, welches an und für sich nicht zur Competenz der Assisen gehören würde, doch aber als Modification des Thatbestandes des zur Anklage gestellten Verbrechens erscheint, an die Assisen zur Aburtheilung verweisen.

Art. 7.

Der in den Art. 134 und 231 der peinlichen Proceßordnung erwähnte Leibverhaftsbefehl ist wenn die Verweisung des Beschuldigten, beziehungsweise des Angeklagten, wegen einer der unter Nr. 1 des Art. 1 begriffenen strafbaren Handlungen statt findet, zu erlassen.