GOV-Daten Evangelische Landeskirche in Baden: Unterschied zwischen den Versionen
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<span style="color:#FF4500">steht in</span> Objekt-ID der „staatlicher Verwaltungseinheit“<span style="color:#FF4500">,</span> (Ort, Dorf, Gemeinde…) | |||
<span style="color:#FF4500">repräsentiert</span> Objekt-ID der „Kirchengemeinde“<span style="color:#FF4500">,</span> | |||
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Version vom 18. März 2012, 19:45 Uhr
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Organisation
Die kleinste Einheit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist die Gemeinde (Orts-, Personen- oder Anstaltsgemeinde. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §10.
Die Pfarrgemeinde besteht aus den Mitgliedern der Landeskirche, die einem Pfarramt zughörig sind. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §11.
Hat eine Pfarrgemeinde mehrere Pfarrstellen, so bildet sie ein Gruppenpfarramt. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §11.
Eine Kirchengemeinde ist rechtlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts und kann mehrere Pfarrgemeinden umfassen. Ihr Gebiet ist das Kirchspiel. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §27.
Mehrere Kirchengemeinden können einen Kirchengemeindeverband bilden. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §29.
Eine Kirchengemeinde ohne eigene Pfarrstelle bildet eine Filialkirchengemeinde. Die Betreuung erfolgt durch ein Pfarramt der Nachbargemeinde (oder Muttergemeinde). Gem. GOEKIBA[RQ 1] §42.
Die Kirchengemeinden eines Bezirks bilden den Kirchenbezirk. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §76.
Das Dekanat bildet die seelsorgerische Einheit des Kirchenbzirks und umfasst die Pfarrgemeiden des Kirchenbezirks. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §93.
Große Kirchenbezirke können in Dekanatssprengel gegliedert werden. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §104.
Die Kirchenbezirke bilden die Landeskirche. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §76.
Historie der Strukturreformen
23. April 1958 Neuordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden unter Beibehaltung des bisherigen Bestands an Kirchengemeinden. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §28
Sie ist Mitglied der Evangelischen Kirche der Union.
Modellierung im GOV
Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation
Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung
Staatliche Verwaltungseinheiten können Orte, Dörfer, Gemeinden, Städte sowie Stadtteile, Ortsteile etc. sein. Für Details siehe
bis 1945
1945-1952
ab 1952
bei dem GOV-Objekt der staatlichen Verwaltungseinheit ist folgende Zeile einzufügen:
gehört zu „Kirchengemeinde“, [Objekt_ID der jeweiligen Kirchengemeinde]
Beziehungen zu Gebäuden
Kirche
ist Kirche, steht in Objekt-ID der „staatlicher Verwaltungseinheit“, (Ort, Dorf, Gemeinde…) repräsentiert Objekt-ID der „Kirchengemeinde“,
Beziehungen zu Archiven
Rechtsquellen [1]
- ↑ 1,00 1,01 1,02 1,03 1,04 1,05 1,06 1,07 1,08 1,09 1,10 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 1958, zuletzt geändert am 21. April 1996, neu bekanntgemacht am 1. September 1996 (GOEKIBA). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘
Bearbeiter
- ↑ Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!